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Anerkennungsverfahren
Verfahren zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
nach § 107 FamFG
Entscheidungen, durch die im Ausland eine Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden ist oder das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist, werden für den deutschen Rechtsbereich nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Diese sog. „große Anerkennung“ ist nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden hat, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung alleine angehört haben (sog. „kleine Anerkennung“), es sei denn, es handelt sich um eine Privatscheidung.
Der Antrag auf Anerkennung ist beim zuständigen Standesamt zu stellen.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Oberlandesgerichts

