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Gerichtliches Berichtigungsverfahren

Kann ein Standesbeamter einen fehlerhaften Eintrag in einem Personenstandsregister (Geburten-, Heirats-, Sterberegister) nicht in eigener Zuständigkeit berichtigen, bedarf es der Durchführung eines gerichtlichen Berichtigungsverfahrens nach § 47 ff  Personen-standsgesetz. Der Standesbeamte kann in Zweifelsfällen auch eine Entscheidung des zuständigen Personenstandsgerichts herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist

Die Standesamtsaufsicht ist grundsätzlich am gerichtlichen Verfahren zu beteiligen. Sie besitzt in jedem Falle ein Beschwerderecht (§ 53 Abs. 2 PStG).