Erbwaffen und Blockierpflicht
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Hinweise und Tipps
Beschreibung der Aufgabe (Dienstleistung)
Für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Rahmen eines Erbfalles muss der Erbe binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder nach dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist, einen Antrag stellen.
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
- Erblasser muss berechtigter Besitzer der Waffen gewesen sein
Verfahrensablauf
Sie müssen uns einen Antrag vorlegen. Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit werden folgende Erkundigungen von uns eingeholt:
- eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
Nachdem alle Voraussetzungen vorliegen wird eine Erben-Waffenbesitzkarte erteilt.
Blockierpflicht von Erbwaffen
Für die erlaubnispflichtigen Schusswaffen, für die der Erwerber infolge eines Erbfalls ein anderes waffenrechtliches Bedürfnis geltend machen kann, ist keine Blockierung erforderlich. Dies wäre z. B. der Fall, wenn der Erbe bereits Jäger oder Sportschütze ist und die geerbten Waffen für diese Zwecke nützen kann. Keine Blockierung ist auch in den Fällen erforderlich, in denen der Erbe zwar kein Bedürfnis für die Waffen geltend machen kann, jedoch bereits legal Waffen nach § 8 oder §§ 13 ff. besitzt.
Waffen müssen nur dann blockiert werden, wenn der Erbe entweder bisher noch keine Waffen besessen hat bzw. wenn er auch kein Bedürfnis geltend machen kann (z. B. zum Jagen oder sportlichen Schießen).
Es müssen alle Waffen und bei kombinierten Waffen alle Läufe blockiert werden. Der Einbau und die Entsperrung darf nur durch einen eingewiesenen Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis vorgenommen werden.
Der Einbau muss dem Landratsamt nachgewiesen werden. Nach Erbringung des Nachweises erfolgt eine Eintragung der Blockierung in der Waffenbesitzkarte.
Eine Liste aller zugelassenen Blockiersysteme wird von der PTB geführt und regelmäßig fortgeschrieben. Ein Link zu dieser Liste ist unter der Rubrik „Links“ hinterlegt.
Für Waffen, für die kein Blockiersystem vorhanden ist, wird auf Antrag eine befristete Ausnahme von der Blockierpflicht erteilt. Der Antrag steht als PDF-Dokument zum Herunterladen bereit.
Erforderliche Unterlagen
Zur Beantragung ist ein vollständig ausgefüllter Antrag notwendig.
Gebühren
- 49 € für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Erben.
- 24 € für eine Ausnahmegenehmigung zur Blockierpflicht einer Waffe bzw. eines Laufes.
Hinweise und Tipps
Aufbewahrung von blockierten Waffen:
- Für die Aufbewahrung von blockierten Waffen gelten die gleichen Vorschriften wie für die nicht blockierten Waffen. Dies ist dadurch begründet, dass die Waffe durch die Blockierung ihre „Waffeneigenschaft“ nicht verliert und dadurch genauso aufbewahrt werden muss wie eine entsprechende nicht blockierte Schusswaffe.
- Während der o. g. Monatsfrist (binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder nach dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist) erwirbt und besitzt der Erwerber in Folge eines Erbfalls die Waffe rechtmäßig auch ohne Erlaubnis. Diese Frist verlängert sich bei rechtzeitiger Antragstellung bis zur Bescheidung.

