Kleiner Waffenschein
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Hinweise und Tipps
Für das Führen einer Schreckschusswaffe ist eine behördliche Erlaubnis erforderlich. Diese wird in Form des Kleinen Waffenscheines erteilt. Eine Waffe wird geführt, wenn man diese außerhalb seiner Wohnung oder seines befriedeten Grundstücks mit dabei hat. Auch die Mitnahme im Auto fällt unter den Begriff des Führens.
Die Erlaubnis gilt jedoch nur für das Führen zugelassener Schreckschusswaffen. Diese erkennt man am „PTB-Zeichen“. Ist eine Schreckschusswaffe nicht mit diesem gekennzeichnet ist sie wie eine „scharfe“ Schusswaffe zu behandeln und darf nicht geführt werden.

Voraussetzungen
- Vollendung des 18. Lebensjahrs
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
Verfahrensablauf
Sie müssen uns einen Antrag vorlegen. Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit werden folgende Erkundigungen von uns eingeholt:
- eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
Nachdem alle Voraussetzungen vorliegen wird von uns der Kleine Waffenschein erteilt.
Erforderliche Unterlagen
Zur Beantragung ist ein vollständig ausgefüllter Antrag notwendig.
Gebühren
57 €
Hinweise und Tipps
Wer eine zugelassene Schreckschusswaffe führen will muss seinen Personalausweis oder Pass und den Kleinen Waffenschein mitführen. Wer die genannten Dokumente nicht mit sich führt, begeht eine ordnungswidrige Handlung die mit einem Bußgeld bis zu 10.000 € geahndet werden kann.
Zu beachten ist, dass bei öffentlichen Veranstaltungen keine Waffen geführt werden dürfen.

