Sie befinden sich hier: Startseite > Wirtschaft und Arbeit > Arbeitsschutz > Überwachungsbedürftige Anlagen


Überwachungsbedürftige Anlagen

Die Sicherheit von Betrieben können in besonderem Maße einzelne technische Anlagen beeinflussen, welche Gesundheitsgefahren durch Druck, Explosion und Absturz bergen. Diese Anlagen bedürfen der Erlaubnis und besonderen Überwachung und fallen unter das Schutzkonzept der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Relevant sind:

- Dampfkessel,
- Druckbehälter, z.B. zum Lagern von Flüssiggas,
- Füllanlagen.
- Anlagen mit Explosionsgefahren durch Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube,
- Lager und Tankstellen für brennbare Flüssigkeiten,
- Aufzüge.

Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat zunächst ggf. eine Erlaubnis für den Betrieb der Anlage bei der zuständigen Behörde einzuholen. Die Anlage selbst muss dabei dem „Stand der Technik“ entsprechen, d. h. es müssen fortschrittliche Verfahren oder technische Komponenten nach neuestem Kenntnisstand genutzt und eingesetzt werden um so ein hohes Niveau in der Betriebsweise sicher zu stellen.

Überwachungsbedürftige Anlagen müssen vor ihrer Inbetriebnahme und anschließend in regelmäßigen Abständen von einer zugelassenen Überwachungsstelle geprüft werden.

Aufgabe der Gewerbeaufsicht ist, Anträge auf Erlaubnis zu prüfen, gutachterliche Aussagen einzufordern, die Einhaltung der Prüffristen für Anlagen zu überwachen, Schadensfälle zu untersuchen und Mängelbehebung zu veranlassen und zu überwachen.