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Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Hinweise und Tipps

Für den Betrieb einer Gaststätte ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich. Der Gesetzgeber hat die Erlaubnispflicht jedoch auf die Gaststätten beschränkt, bei denen alkoholhaltige Getränke verabreicht werden.
Keine Erlaubnis wird benötigt, wenn:

  • alkoholfreie Getränke
  • unentgeltliche Kostproben
  • zubereitete Speisen
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden.

Die Erlaubnis ist auf den Inhaber und die Örtlichkeit bezogen und erlischt, wenn in diesen Belangen wesentliche Änderungen eintreten.


Voraussetzungen
  • Zuverlässigkeit des Antragstellers
  • Eignung der Räume
  • Vorlage des Unterrichtungsnachweises

Verfahrensablauf

Nach dem Eingang des Vollständigen Antrags prüfen wir, ob die nötigen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört insbesondere, ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und ob die Räume zum Betrieb einer Gaststätte geeignet sind.
Da für die Bearbeitung auch andere Stellen von uns angefragt werden, ist eine Bearbeitungszeit von in der Regel 2 Wochen erforderlich - bitte beachten Sie dies bei Ihren Planungen.


Erforderliche Unterlagen
  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • Führungszeugnis zur Vorlage beim Landratsamt Heidenheim (Belegart 0)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage beim Landratsamt Heidenheim
  • Pachtvertrag oder Grundbuchauszug
  • Unterrichtungsnachweis
  • Grundriss, Schnitt, Lageplan

Gebühren

300 € bis 500 €


Hinweise und Tipps

Für den Fall, dass die Gaststätte von einem anderen Betreiber übernommen werden soll und nicht länger als 1 Jahr geschlossen war, kann eine befristete vorläufige Erlaubnis in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. Für diese Erlaubnis werden 102 € Gebühr erhoben.
Das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister müssen bei der Wohnortgemeinde beantragt werden.
Der Unterrichtungsnachweis kann bei den IHK´s erworben werden.
Für viele Berufe im Lebensmittelgewerbe ist ein Unterrichtungsnachweis nicht erforderlich. Durch die Vorlage des Ausbildungszeugnisses kann der Nachweis erbracht werden.