Erteilung einer Maklererlaubnis
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Hinweise und Tipps
Wer als Makler, Anlageberater, Bauträger oder Baubetreuer die in § 34 c der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten gewerbsmäßig ausüben will, benötigt eine Erlaubnis. Die Erlaubnis wird in der Regel unbefristet erteil. Es handelt sich um eine personenbezogene Erlaubnis und ermöglicht die Gewerbeausübung in ganz Deutschland.
Die Erlaubnis kann von natürlichen oder juristischen Personen beantragt werden. Bei juristischen Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit muss eine Erlaubnis für jeden zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter (und die Kommanditisten soweit sie eine Geschäftsführungsbefugnis besitzen) erteilt werden. Dies gilt insbesondere für:
- GBR
- OHG
- KG
- GmbH & Co. KG
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit des Antragstellers
- Geordneten Vermögensverhältnisse des Antragstellers
Verfahrensablauf
Nach dem Eingang des Vollständigen Antrags prüfen wir, ob die nötigen Voraussetzungen vorliegen.
Erforderliche Unterlagen
1. Vollständig ausgefülltes Antragsformular
2. Führungszeugnis zur Vorlage beim Landratsamt Heidenheim (Belegart 0)
3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage beim Landratsamt Heidenheim
4. Auskunft der Hausbank
5. Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
6. Auszug aus dem Handels oder Genossenschaftsregister (bei GmbH & Co. KG für beide)
7. Ggf. ein notariell beglaubigter Gründungsvertrag
Wird die Erlaubnis für eine juristische Person die bereits gegründet ist beantragt, so sind für alle zur Geschäftsführung befugten Personen die unter Nr. 1-6 genannten Unterlagen erforderlich. Für die juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (z. B. AG oder GmbH) müssen zusätzlich die unter den Nr. 3-6 genannten Unterlagen vorgelegt werden.
Gebühren
Rahmengebühr von 50 € bis 5.000 €
Die Gebührenhöhe ist von den beantragten Tatbeständen abhängig
Hinweise und Tipps
Als Inhaber einer Maklererlaubnis ist die Vorlage eines Prüfberichts bzw. einer Negativbescheinigung erforderlich:
Gewerbetreibende im Sinne des § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln.

