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Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG)
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Hinweise und Tipps
Seit 01.06.2012 müssen alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit nach § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) anzeigen, außer es besteht eine Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG.
Ab 01.06.2014 gilt die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV). Diese konkretisiert die Anzeige- und Erlaubnispflichten, die nach §§ 53, 54 KrWG bestehen und legt das Verfahren sowie einige Ausnahmen fest.
Die Übersicht des Umweltministeriums zu den „Anforderungen an Beförderer, Sammler Händler und Makler von Abfällen §§ 53, 54 KrWG“ gibt eine Hilfestellung zur Abgrenzung, ob eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht besteht.
Voraussetzungen
Die Anzeigepflicht gilt für:
- § Alle, die mit nicht gefährlichen Abfällen umgehen - egal ob gewerbsmäßig oder im Rahmen anderweitiger wirtschaftlicher Unternehmen, z.B. Handwerksbetriebe, Abfalltransporte im Werksverkehr. (beachte: Ausnahmen)
- § Beauftragte Dritte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (z. B. Containerdienste)
- § Entsorgungsfachbetriebe, die (auch) mit gefährlichen Abfällen umgehen, soweit sie für die Tätigkeit zertifiziert sind
- § Hersteller und Vertreiber, die nach § 26 Abs. 3 KrWG freigestellt wurden (freiwillige Rücknahme)
- § Hersteller und Vertreiber von Elektro-/Elektronikgeräten sowie Batterien
Die Anzeige ist bei der zuständigen Unteren Abfallrechtsbehörde am Hauptsitz des Betriebes zu erstatten.
Wurde bereits eine Anzeige gemacht und es ergeben sich wesentlichen Änderungen, so ist die Anzeige erneut zu erstatten.
Ausnahmen
Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn pro Kalenderjahr (a) weniger als 20 to nicht gefährliche Abfälle und/oder (b) weniger als 2 to gefährliche Abfälle gesammelt/befördert werden.
Soweit Hersteller oder Vertreiber auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG nicht gefährliche Abfälle als im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zurücknehmen, sind sie von der Anzeigepflicht ausgenommen.
Verfahrensablauf
Die Anzeige ist bei der Unteren Abfallrechtsbehörde des Landratsamts Heidenheim, Fachbereich Bau, Umwelt und Gewerbeaufsicht zu erstatten. Die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
Das elektronische Anzeigeverfahren können Sie hier mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung durchführen. Die Behörde wird anschließend durch die Plattform ASYS (Abfallüberwachungssystem) über den Anzeigeneingang informiert.
Wenn die Angaben/Unterlagen vollständig sind, wird der Eingang der Anzeige von der Unteren Abfallrechtsbehörde schriftlich bestätigt.
Erforderliche Unterlagen
- § Elektronisches Anzeigeverfahren oder Anzeigenformular (ausfüllbares PDF-Format)
- § Entsorgungsfachbetriebe zusätzlich: das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Abs. 3 KrWG
- § EMAS-Betriebe/ -Standorte zusätzlich: die aktuell gültige Registrierungsurkunde
Gebühren
Die Anzeige ist gebührenpflichtig.
Hinweise und Tipps
Mitführungspflichten
- § Sammler und Beförderer müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine/n Kopie/Ausdruck der bestätigten Anzeige mit sich führen.
- § Entsorgungsfachbetriebe zusätzlich: Kopie des aktuell gültigen Zertifikats nach § 56 Abs. 3 KrWG
- § EMAS-Betriebe/ -Standorte zusätzlich: Kopie der aktuell gültigen Registrierungsurkunde
- § Sofern eine Anzeigebestätigung durch die Behörde noch nicht erfolgt ist, hat der Anzeigende dies auf der Kopie/dem Ausdruck zu vermerken und die/den mit dem Vermerk versehene/n Kopie/ Ausdruck der Anzeige mitzuführen.
- § keine Mitführungspflicht, wenn (a) Abfälle mittels schienengebundener Fahrzeuge gesammelt/befördert werden und (b) wenn ein Landwirt die Gülle von seinem landwirtschaftlichen Betrieb zu einer Biogasanlage befördert.
Kennzeichnung der Transportfahrzeuge (A-Schilder)
- § Gewerbsmäßig tätige Unternehmen müssen ihre Fahrzeuge entsprechend mit A-Schildern kennzeichnen.
- § Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler/Beförderer müssen die Fahrzeuge nicht kennzeichnen.
Ordnungswidrigkeit
Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden (§ 69 KrWG).
Anzeige einer Abfallsammlung
Die Anzeigepflicht für gewerbliche und gemeinnützige Abfallsammlungen ist in § 18 KrWG geregelt. Spätestens drei Monate vor Durchführung der Sammlung muss sie mit dem jeweiligen Formular beim Landratsamt angezeigt werden.
Umgang mit gefährlichen Abfällen
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis nach § 54 KrWG (Beförderungserlaubnis; vormals Transportgenehmigung), sofern keine Ausnahme besteht.