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Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Hinweise und Tipps
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen eine Erlaubnis nach § 54 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz). Welche Abfälle als gefährlich eingestuft werden, wird in der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (AVV) geregelt. Dort sind die gefährlichen Abfälle mit einem (*) hinter dem jeweiligen Abfallschlüssel gekennzeichnet.
Ab 01.06.2014 gilt die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV). Diese konkretisiert die Anzeige- und Erlaubnispflichten, die nach §§ 53, 54 KrWG bestehen und legt das Verfahren sowie einige Ausnahmen fest.
Ab 01.06.2014 benötigen auch diejenigen Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, bei denen im Rahmen ihrer anderweitigen Dienstleistung gefährliche Abfälle anfallen und diese transportiert werden (bspw. Handwerksbetriebe, Abfalltransporte im Werksverkehr), eine behördliche Erlaubnis bzw. unterliegen der Anzeigepflicht.
Die Übersicht des Umweltministeriums zu den „Anforderungen an Beförderer, Sammler Händler und Makler von Abfällen §§ 53, 54 KrWG“ gibt eine Hilfestellung zur Abgrenzung, ob eine Anzeige- oder doch eine Erlaubnispflicht besteht.
Voraussetzungen
Wer mit gefährlichen Abfällen umgeht - sie sammelt, befördert, handelt oder makelt - muss eine Erlaubnis nach § 54 KrWG beantragen, außer es greift eine Ausnahmeregelung.
Die Anzeige ist bei der zuständigen Unteren Abfallrechtsbehörde am Hauptsitz des Betriebes zu erstatten.
Wenn bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und sich wesentliche Umstände ändern, die der Erlaubniserteilung zugrunde lagen, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen.
Die Änderung bei anderen Angaben - bspw. ein Wechsel des Leitungspersonals - ist der zuständigen Behörde, zusammen mit den erforderlichen Unterlagen, formlos anzuzeigen.
Ausnahmen
Welche Unternehmen von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, kann einer gesonderten Aufstellung entnommen werden.
In diesen Fällen gilt jedoch die Anzeigepflicht der Tätigkeit nach § 53 KrWG.
Eine Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 des KrW-/AbfG (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.09.1994), gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG fort.
Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 des KrW-/AbfG, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG fort.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis ist bei der Unteren Abfallrechtsbehörde des Landratsamts Heidenheim, Fachbereich Bau, Umwelt und Gewerbeaufsicht, zu beantragen. Die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.
Das elektronische Erlaubnisverfahren können Sie hier mit einer Schritt-für-Schritt-Anleitung durchführen. Die Behörde wird anschließend durch die Plattform ASYS (Abfallüberwachungssystem) über den Antragseingang informiert.
Wenn die Unterlagen vollständig sind, wird eine Empfangsbestätigung ausgestellt, andernfalls wird zur Vorlage der noch fehlenden Unterlagen aufgefordert.
Sofern alle Voraussetzungen eingehalten werden, wird die Erlaubnis erteilt.
Erforderliche Unterlagen
- § Elektronisches Erlaubnisverfahren oder unterschriebener Antrag auf Erlaubnis (ausfüllbares PDF-Format)
- § Erforderlichen Unterlagen (sh. gesonderte Aufstellung)
Gebühren
Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig.
Hinweise und Tipps
- § Bestehen Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die Einreichung von Originalen verlangen.
Mitführungspflichten
- § Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit eine/n Kopie/Ausdruck der Erlaubnis mit sich führen.
- § Im Falle des Eintritts der Genehmigungsfiktion ist ein/e Kopie/Ausdruck des Antrags mitzuführen, ggf. auch die Empfangsbestätigung der Behörde.
- § Keine Mitführungspflicht, wenn Abfälle mittels schienengebundener Fahrzeuge gesammelt/befördert werden.
Kennzeichnung der Transportfahrzeuge (A-Schilder)
- § Gewerbliche Unternehmen müssen ihre Fahrzeuge entsprechend mit A-Schildern kennzeichnen.
- § Im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler/Beförderer müssen die Fahrzeuge nicht kennzeichnen.
Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 S. 1 KrWG gefährliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel treibt oder diese makelt. Dies kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden (§ 69 KrWG).