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Jugendarbeitsschutz
Die Gewerbeaufsicht wacht darüber, dass die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes eingehalten werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren, also von Kindern und Jugendlichen.
Kinderarbeit ist bei uns grundsätzlich verboten. Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Eine Ausnahme hiervon bildet die leichte, für Kinder geeignete Tätigkeit nach der Kinderarbeitsschutzverordnung, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss und der Zustimmung der Eltern bedarf.
Bei der Beschäftigung Jugendlicher sind weitreichende Bestimmungen zum Schutze ihrer Gesundheit und ungestörten Entwicklung zu beachten. Sinn und Zweck des Gesetzes ist, Kinder und Jugendliche im Arbeitsleben vor Überforderung, Überbeanspruchung und gesundheitlicher sowie seelischer Gefährdung zu bewahren. Die durch das Jugendarbeitsschutzgesetz geforderten Maßnahmen reichen von der Begrenzung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit über Beschäftigungsverbote bis hin zur gesundheitlichen Betreuung durch ärztliche Untersuchungen vor und während der Beschäftigung.