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Umgang mit Gefahrstoffen
Falls Beschäftigte bei der Arbeit mit gefährlichen Stoffen, beispielsweise Chemikalien, umgehen müssen, hat der Arbeitgeber Schutzvorkehrungen nach der Gefahrstoffverordnung und dem Chemikaliengesetz zu treffen. Zu den gefährlichen Stoffen zählen sowohl direkt gehandhabte chemische und biologische Stoffe mit potentiell negativer Gesundheitswirkung als auch unerwünschte Nebenprodukte wie Rauchgase, Dämpfe und Stäube.
Viele Belastungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz lassen sich oftmals durch einfache und kostengünstige Maßnahmen vermeiden oder zumindest reduzieren. Vor der Aufnahme der Tätigkeit mit Gefahrstoffen muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, in der die Gefahren durch Einatmen, Hautkontakt oder durch physikalisch-chemische Wirkungen festgehalten sind.
Die Gewerbeaufsicht überwacht die Einhaltung der Anforderungen nach dem Chemikaliengesetz und der Gefahrstoffverordnung und überprüft die Gewährleistung der geforderten Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber.
Ein spezieller Anwendungsfall ist der Umgang mit künstlichen Mineralfaserprodukten, beispielsweise beim Abbau von Asbest auf Baustellen. Diese Arbeiten muss der Unternehmer bei der Gewerbeaufsicht anzeigen. Dies ist erforderlich, um den Arbeitnehmer im Besonderen vor Gesundheitsgefahren mit Folgeschäden zu schützen.