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Umgang mit Sprengstoffen
Die Gewerbeaufsicht überwacht den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz. Im Sprengstoffgesetz und in dessen Verordnungen werden das Zünden sowie das Lagern und der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen geregelt.
Feuerwerkskörper zählen zu den pyrotechnischen Gegenständen und unterliegen somit dem Sprengstoffgesetz. Die Gewerbeaufsicht stellt sicher, dass die Anforderungen des Sprengstoffgesetzes eingehalten und die Vorschriften der 1. und 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bei der Lagerung und beim Verkauf pyrotechnischer Gegenstände beachtet werden.
Feuerwerkskörper werden grundsätzlich in vier Kategorien untergliedert:
Feuerwerk der Kategorie I beinhaltet Tisch- und Jugendfeuerwerk und darf das ganze Jahr über verkauft und verwendet werden.
Feuerwerk der Kategorie II darf nur von Personen über 18 Jahren gekauft und verwendet werden. Hier sind der Verkauf und die Benutzung auf wenige Tage im Jahr beschränkt. Der Verkauf ist nur in den letzten drei Werktagen vor Silvester, und die Benutzung nur am 31.12. und 01.01. des Jahres erlaubt. Außerhalb der festgelegten Zeiten darf ohne Genehmigung kein Feuerwerk abgebrannt werden. Von dieser gesetzlichen Regelung sind Ausnahmebewilligungen möglich. Diese müssen beim Ordnungsamt der jeweiligen Gemeinde beantragt werden. Voraussetzung für die Ausnahmegenehmigung ist ein begründeter Anlass und der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Feuerwerk der Kategorie III und IV darf nur von Pyrotechnikern mit Befähigungsschein abgebrannt werden.