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Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen unterliegen besonderen Rechtsvorschriften. Aufgabe dieser Vorschriften und ihres Vollzugs ist, die Gewässer vor einer Verunreinigung durch wassergefährdende Stoffe zu schützen.
Im Bundesrecht finden sich Regelungen in den §§ 62 und 63 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sowie in der Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Das Landesrecht regelt die Vorgaben in § 53 Wassergesetz BW (WG).
Diese Vorschriften legen Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen fest.