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Regenwasserbehandlung
In den vergangenen Jahrzehnten wurden immer mehr Flächen besiedelt und bebaut. Als Folge davon kann das Niederschlagswasser nicht mehr direkt im Boden versickern, sondern wird abgefangen und den Anlagen der Abwasserbeseitigung zugeführt. Dies führt zu einer stärkeren hydraulischen Belastung von kommunalen Entwässerungsanlagen. Immer größere Kanäle und Regenüberlaufbecken müssen gebaut werden, welche die Kommunen und damit auch jeden Bürger finanziell belasten. Wenn das Regenwasser aus dem natürlichen Versickerungsprozess entzogen wird, kann dies außerdem nachteilige Auswirkungen auf die Grundwasserneubildung, den Hochwasserschutz sowie das Kleinklima haben.
Daher werden seit mehreren Jahren Maßnahmen zur Versickerung des Regenwassers ergriffen.
Im Wassergesetz für Baden-Württemberg sind die rechtlichen Grundlagen für eine naturnahe Regenwasserversickerung verankert. Danach sollen Niederschlagswässer von Grundstücken durch Versickerung oder ortsnahe Einleitung in ein oberirdisches Gewässer beseitigt werden.
An die Versickerungsanlagen müssen zum Schutz des Grundwassers jedoch gewisse Standards gestellt werden. Das bedeutet, dass Versickerungen generell nur über eine Filterschicht erfolgen können, die jederzeit wieder zugänglich ist. Dies kann beispielsweise über eine Versickerungsmulde realisiert werden oder wenn der Grundstückszuschnitt dies nicht zulässt, ausnahmsweise nach Rücksprache mit dem Landratsamt über einen modifizierten Sickerschacht.
Die Größe der Versickerungsmulde ist entsprechend den Richtlinien in dem ATV Arbeitsblatt A138 festzulegen. Als Hinweis rechnet man pro 100 m² angeschlossener Dachfläche mit einem Flächenbedarf der Versickerungsmulde von ungefähr 5 -10 m². Die einstaubare Tiefe sollte nicht mehr als 0,30 m betragen. Die Mächtigkeit der als Filter wirkenden belebten Bodenschicht (bepflanzte Humusschicht), muss mindestens 30 cm betragen.
Hier sind zwei Beispiele für die Ausführungen von Versickerungsmulden:
Schematische Zeichnung eines Sickerschachtes:
Eine weitere Vorbehandlung des Regenwassers vor der Einleitung in den Untergrund kann entfallen, sofern kein unbeschichtetes Metalldach eingesetzt wird.
Erst wenn z. B. aufgrund ungenügender Versickerungsfähigkeit des Bodens eine Versickerung nicht möglich ist, ist nach Rücksprache mit dem Landratsamt eine andere Art der Niederschlagswasserbeseitigung zu wählen.
Die Verordnung über die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser regelt, wann eine Versickerung von Niederschlagswasser oder ortsnahe Einleitung in ein Gewässer erlaubnispflichtig ist.
In Wohngebieten sind die Festsetzungen im Bebauungsplan der Gemeinde sowie in Ihrer Baugenehmigung zu beachten.
Für Niederschlagswasser, welches von befestigten oder bebauten Flächen von mehr als 1 200 m² stammt und dezentral in ein Gewässer oder in den Untergrund abgeleitet werden soll, ist beim Landratsamt - Fachbereich Bau, Umwelt und Gewerbeaufsicht - rechtzeitig vor Baubeginn eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis zu stellen.
In Industrie- und Gewerbegebieten ist eine dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser immer erlaubnispflichtig.