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Grundwasseraufschlüsse
Wer Erdarbeiten und Bohrungen vornimmt, die mehr als zehn Meter in den Boden eindringen oder auf die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, hat dies beim Fachbereich Bau, Umwelt und Gewerbeaufsicht anzuzeigen (§ 43 Wassergesetz).
Gartenbrunnen
Innerhalb von Wasserschutzgebieten ist die Entnahme von Grundwasser der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorbehalten und auf Grundlage der Wasserschutzgebietsverordnung der Eingriff in das Grundwasser verboten. Nur in Einzelfällen, wenn durch die Entnahme keine Gefährdung des für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwasserleiters besteht, können Grundwasserentnahmen in geringem Umfang, beispielsweise für die Gartenbewässerung am Hausgarten, genehmigt werden. Sinnvoll für jeden Gartenbesitzer ist es jedoch vorab zu prüfen ob nicht die Möglichkeit besteht Regenwasser zu nutzen. Oft ist dies die kostengünstigste Möglichkeit zur Gartenbewässerung.
Vor Erteilung einer Erlaubnis zum Schlagen eines Brunnens zur Gartenbewässerung wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass die Gemeinde eine Befreiung vom Benutzungszwang der Wasserversorgungssatzung erteilen muss.
Die schriftliche Bescheinigung dieser Befreiung ist mit den Antragsunterlagen einzureichen.