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Einleitungen und Entnahmen an Oberflächengewässern
Für das Entnehmen von Wasser aus einem Fluss, Bach, Wassergraben oder See sowie für das Einleiten von Wasser oder sonstigen Stoffen in einen Fluss, Bach, Wassergraben oder See benötigt man eine wasserrechtliche Erlaubnis.
Beispiele für Wasserentnahmen und -einleitungen aus oberirdischen Gewässern:
- • Kühlwasserentnahme oder -wiedereinleitung
- • Wasserentnahme für eine Fischteichanlage
- • Wasserentnahme für die Nutzung als Betriebswasser
- • Entnahme von Wasser zu Beregnungs- oder Bewässerungszwecken
- • Einleiten von Wasser in einen Bach oder Fluss, welches im Rahmen einer Grundwasserhaltung bei Bauvorhaben entnommen wurde
- • Einleiten von Dachflächenregenwasser bzw. Überlauf von Versickerungsanlagen
Bestimmte Tatbestände wie z. B. die Wasserentnahme nur mit Schöpfgefäßen zum Gießen des Gartens oder nur in geringen Mengen fallen unter den Gemeingebrauch und bedürfen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis.
Wasserentnahmen können prinzipiell nur zugelassen werden, wenn sie für das jeweilige Gewässer verträglich sind. Bei der Beurteilung spielen insbesondere die vorhandene Gewässergüte, die Verträglichkeit für die Natur und der Mindestwasserstand eine wichtige Rolle.
Bitte setzen Sie sich vor der Antragstellung mit uns in Verbindung zur Festlegung der Antragsunterlagen.