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Schwerbehindertenrecht SGB IX
Im Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - wird ausgeführt, wann eine Behinderung vorliegt:
„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“ (§ 2 Absatz 1 SGB IX).
Auf Antrag stellt das Landratsamt das Vorliegen einer Behinderung sowie den Grad der Behinderung (GdB) fest und entscheidet auch über das Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, die behinderte Menschen gegenüber Gesunden haben.
Als Leistungen können zum Beispiel für berufstätige, schwerbehinderte Menschen finanzielle Hilfen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Kündigungsschutz oder Zusatzurlaub in Betracht kommen oder auch eine Steuerermäßigung bei der Lohn- und Einkommenssteuer. Darüber hinaus ergeben sich beim Vorliegen der gesundheitlichen Merkmale Vergünstigungen im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs, des Parkens, der Rundfunkgebührenpflicht, der Telefongebühren oder auch eine Preisermäßigung beim Besuch öffentlicher Veranstaltungen.