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Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe kommen in Betracht, sobald eine seelische Behinderung oder eine drohende seelische Behinderung vorliegt. Dies beinhaltet eine gemäß dem Klassifikationsschema ICD 10 erstellte fachärztliche Diagnostik (Kinder- und Jugendpsychiater) und eine sich daraus ergebende Diagnose aus dem Formenkreis der psychischen Erkrankungen. Aufgrund dieser psychischen Erkrankung muss eine Störung der sozialen Teilhabe vorliegen und kein anderer Leistungserbringer vorrangig Leistungen zu erbringen haben. Eine seelische Behinderung liegt somit vor, wenn in Folge einer (drohenden) psychischen Erkrankung die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben z. B. in sozialer, schulischer oder beruflicher Hinsicht beeinträchtigt ist.
Anders als bei den Hilfen zur Erziehung, ist der Anspruchsberechtigte dieser Leistung das Kind oder der Jugendliche und nicht dessen Eltern.
Psychische Auffälligkeiten von Kindern und Jugendlichen machen es erforderlich, dass in enger Kooperation mit medizinischen Fachstellen geprüft werden muss, woher diese Auffälligkeiten rühren und welche Auswirkungen sie haben.
Für den Fall, dass es sich um eine psychische Grunderkrankungen handelt, eine medizinische Akutbehandlung bereits abgeschlossen wurde und der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in angemessenem und altersentsprechendem Maße an der Gesellschaft teilhaben kann, sollen Hilfen zur Verfügung gestellt werden, welche es ermöglichen, die Teilhabe wiederherzustellen. Durch eine Hilfe, muss eine Verschlechterung dieser Teilhabestörung vermieden werden.
Die Ausgestaltung der Hilfe richtet sich nach dem individuellen Bedarf und kann ambulant, teilstationär aber auch stationär erbracht werden. Die Steuerung der Maßnahme erfolgt im Rahmen der Hilfeplanung. Dort werden gezielte Aufträge vergeben, welche in der Folge in ihrer Umsetzung und Wirkung hinterfragt werden.