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Jugendhilfe
Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII).
Die Jugendhilfe soll zur Verwirklichung dieses Rechtes insbesondere
- • junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
- • Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
- • Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
- • dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen (§ 1 Abs. 3 SGB VIII).
Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien (§ 2 Abs. 1 SGB VIII). Dies sind insbesondere:
- • Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes,
- • Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie,
- • Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege,
- • Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen,
- • Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen,
- • Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (§ 2 Abs. 2 SGB VIII).
Die verschiedenen Fachkräfte des Jugendamtes stehen Ihnen beratend und unterstützend zur Seite.