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Kinder- und Jugendschutz
Erweitertes Führungszeugnis
Am 1. Januar 2012 trat das Bundeskinderschutzgesetz in Kraft. Unter anderem wurde dabei auch der § 72a SGB VIII – „Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen“ neu gefasst. Der Paragraf regelt die sogenannte Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis bei Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten – und zwar nicht nur hauptamtlich, sondern auch im Rahmen einer ehren- und nebenamtlichen Betreuung und Begleitung. Damit soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche durch Betreuer gefährdet werden, die wegen einer Sexualstraftat verurteilt worden sind. Das Landratsamt Heidenheim hat eine umfassende Handlungsempfehlung – erweitertes Führungszeugnis erstellt und bietet eine Vereinbarung § 72a Abs.4 an.
Kinderschutz-Siegel für Vereine und Verbände
Das erweiterte Führungszeugnis ist ein gesetzlich festgelegter Baustein, um den Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten. Ein weiterer Baustein ist ein sogenanntes Präventions- und Schutzkonzept für Vereine, welches nicht nur den Fokus auf die Unversehrtheit der Betreuten legt, sondern auch die Betreuer selbst vor falschen Verdächtigungen und Anschuldigungen schützen kann. Vereine und Organisationen, die über die Vereinbarung hinaus nach einem Präventions- und Schutzkonzept handeln, bekommen das Qualitätssiegel „Kein Raum für Missbrauch“ verliehen. Mehr Informationen sind in der Voraussetzung für Kinderschutz-Siegel zu finden. Zudem erhalten die ersten zehn Organisationen, denen das Siegel verliehen wird, 200 Euro für ihre Jugendarbeit. Beim Kreisjugendreferent ist das Qualitätsmerkmalemblem im JPG-Format zur freien Verwendung beispielsweise auf Flyern oder der Homepage erhältlich.
Präsentationen zu Kinder- und Jugendschutz im Verein
Weiterführende Links:
Kreisjugendring Heidenheim e.V.