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Grünlandumwandlung
Grundsätzlich ist nach § 27a (1) des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG) sowie in Wasserschutzgebieten nach § 4 (3) der Schutzgebiets- und Ausgleichsverordnung (SchALVO) der Umbruch und eine Nutzungsänderung von Dauergrünland verboten.
Weshalb ist der Umbruch von Dauergrünland verboten?
Das Umwandlungsverbot nach LLG dient vorrangig dem Klimaschutz. Grünland kann im Vergleich zu Ackerland um ein Vielfaches mehr Kohlenstoff speichern. Das Verbot unterstützt aber zusätzlich die Ziele des Arten-, Boden- und Gewässerschutzes. Die SchALVO dient dem besonderen Schutz des Grundwassers in Wasserschutzgebieten vor Stoffeinträgen aus der Landbewirtschaftung, insbesondere vor einer erhöhten Nitratbelastung. Beim Umbruch von Dauergrünland werden große Mengen Nitrat freigesetzt und können ins Grund- und damit auch ins Trinkwasser gelangen.
Was ist Dauergrünland?
Dauergrünland im Sinne des LLG sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren. Das Umwandlungsverbot nach LLG gilt nur für Dauergrünland, das bereit vor dem 01.01.2015 vorhanden war.
Gemäß SchALVO liegt Dauergrünland nach einer ununterbrochenen Nutzung als Grünland, Wechselgrünland und Ackerfutter ab Beginn des sechsten Nutzungsjahres ohne Anrechnung des Ansaatjahres vor. Im Rahmen der Flurneuordnung oder einer Ausgleichsmaßnahme gilt neu angelegtes Grünland sofort als Dauergrünland.
Verstoß
Wer gegen das Umwandlungsverbot nach LLG und/oder SchALVO verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen. Die zuständige Behörde ordnet in der Regel die Wiederherstellung des Dauergrünlandes an.
Befreiung vom Umwandlungsverbot
Eine Befreiung vom Umwandlungsverbot von Dauergrünland ist nur in Ausnahmefällen möglich, wenn
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern,
- das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde,
- im Falle der SchALVO die Abweichung eine nachteilige Auswirkung auf das Grundwasser nicht erwarten lässt
- eine Tauschfläche angeboten werden kann, die vor dem Umbruch als Dauergrünland anzulegen ist. Liegt die umzubrechende Fläche außerhalb eines Wasserschutzgebietes, muss eine Fläche der gleichen Größe wieder angesät werden. Liegt die Fläche innerhalb eines Wasserschutzgebietes, muss die Tauschfläche größer sein als die umzubrechende Fläche und sollte mindestens im Verhältnis 1:1,5 stehen.
Nach der SchALVO sind Umbrüche von Flächen, die größer als 0,5 ha sind und/oder sich in einem Nitratproblem- oder Nitratsanierungsgebiet befinden, in der Regel nicht zugelassen.
Ausnahme für Dauerkulturen
Unter bestimmten Bedingungen dürfen Dauerkulturen auf Dauergrünland angebaut werden, ohne dass Ersatzgrünland angelegt werden muss. Diese Ausnahme gilt nur für Betriebe, die nicht den Vorgaben des Greening unterliegen. Nähere Auskünfte erteilt der Fachbereich 33 (Landwirtschaft).
Antrag auf Befreiung vom Umwandlungsverbot von Dauergrünland
Der Antrag auf Befreiung vom Umwandlungsverbot von Dauergrünland kann gestellt werden bei:
Landratsamt Heidenheim
Fachbereich 33 (Landwirtschaft)
Felsenstraße 36
89518 Heidenheim
Die aktuellen Antragsformulare finden Sie im Infodienst der Landwirtschaftsverwaltung.
Bitte begründen Sie Ihren Antrag (unzumutbare Belastung, Umbruch dient dem Wohl öffentlicher Belange). Im Falle der SchALVO muss das Tauschverhältnis 1:1,5 betragen und ebenfalls im Wasserschutzgebiet liegen. Sind Sie nicht der Eigentümer der Tauschflächen, legen Sie bitte eine Einverständniserklärung des Eigentümers über die Neuanlage von Dauergrünland bei. Außerdem wird empfohlen, das Einverständnis der Grundstückseigentümer zur Nutzungsänderung der vorhandenen Dauergrünlandfläche einzuholen.