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Taxigenehmigung
Wenn Sie Personen mit Taxen befördern wollen, benötigen Sie eine Taxigenehmigung. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Genehmigungen hängt von den örtlichen Verhältnissen ab. Neben der Taxigenehmigung für das Unternehmen muss jeder einzelne Taxifahrer im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung sein.
Taxen dürfen - im Gegensatz zu Mietwagen - an den dafür vorgesehenen Taxiständen bereitgehalten oder von Passanten auf der Straße angefordert werden. Natürlich dürfen Aufträge auch am Betriebssitz entgegengenommen werden. Anders als bei Mietwagen hat der Taxiunternehmer drei Pflichten zu beachten: die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht.
- • Die Taxenunternehmer im Landkreis Heidenheim müssen sicherstellen, dass rund um die Uhr eine Beförderung gewährleistet wird (Betriebspflicht). Dafür ist nicht allein ein Unternehmer zuständig, sondern dies muss in Zusammenarbeit mit den anderen Unternehmern sichergestellt werden (siehe Taxiordnung).
- • Fahrten dürfen nur abgelehnt werden, wenn dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist (Beförderungspflicht).
- • Innerhalb des Pflichtfahrgebietes - dies ist der Landkreis Heidenheim - richtet sich der Fahrpreis nach der vom Landratsamt Heidenheim erlassenen Taxitarif-Verordnung.
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Voraussetzungen
1. Unternehmer
Die Voraussetzungen der Genehmigung zum Verkehr mit Taxen richten sich nach dem § 13 des Personenbeförderungsgesetzes. Hierbei wird die Zuverlässigkeit des Unternehmers überprüft. Die fachliche Eignung muss nachgewiesen und ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit vorgelegt werden.
- • Zuverlässigkeit:
Um die Zuverlässigkeit des Unternehmers zu überprüfen, muss dieser bei Antragstellung ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis, eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister, eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse, der Berufsgenossenschaft, des Steueramtes seiner Betriebssitzgemeinde und des Finanzamtes vorlegen. - • Nachweis der fachlichen Eignung:
Die Industrie- und Handelskammern prüfen und bescheinigen die fachliche Eignung zur Führung eines Taxiverkehrs. Es ist auch möglich, eine Person zur Führung der Geschäfte einzustellen, wenn der Unternehmer die fachliche Eignung selbst nicht erbringen kann. - • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
Der Antragsteller muss einen Nachweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erbringen. Dies geschieht in der Regel über eine Eigenkapitalsbescheinigung durch den Steuerberater. Es soll damit sichergestellt werden, dass der Unternehmer im Falle unerwarteter Schäden am Fahrzeug in der Lage ist, diese aus eigenen Mitteln ohne Gefährdung des laufenden Betriebes zu beheben. Für die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen sind für das erste Fahrzeug 2.250 EUR, für jedes weitere Fahrzeug 1.250 EUR an Finanzmitteln nachzuweisen.
2. Fahrzeug(e)
Taxen müssen mit einem Dachzeichen ausgestattet sein. Des Weiteren ist ein Schild mit der Ordnungsnummer im Heckfenster des Fahrzeuges anzubringen. Taxen müssen mit einem geeichten Taxameter ausgestattet sein. Die Anbringung einer Alarmanlage zum Schutz des Fahrers ist zwingend vorgeschrieben. Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen einer jährlichen Überprüfung unterzogen werden.
Verfahrensablauf
Vor Antragstellung sollte bereits der Nachweis der fachlichen Eignung vorliegen. Da die Industrie- und Handelskammern die Lehrgänge und Prüfungen nur zu bestimmten Zeiten anbieten, sollten Sie sich rechtzeitig bei diesen über den Ablauf informieren.
Zur Antragsstellung erhalten Sie alle notwendigen Formulare bei der zuständigen Sachbearbeiterin im Landratsamt Heidenheim, Frau Aubele, Haus D, Zimmer D 105, Tel. 07321 321-2440.
Wenn alle notwendigen Unterlagen und Nachweise eingereicht wurden, werden diese auf Vollständigkeit und Aktualität (z. B. ist das polizeiliche Führungszeugnis nur drei Monate gültig) überprüft. Wenn keine Beanstandungen vorliegen, wird im Anschluss das behördliche Anhörverfahren eingeleitet (Dauer in der Regel drei Wochen). Sollten bei der Anhörung keine Einwände gegen die Aufnahme des Betriebes erhoben worden sein, wird die Genehmigung erteilt.
Zu beachten: Sollte es sich um eine Ersterteilung der Genehmigung handeln (kein Weiterbetrieb der Fahrzeuge), so muss am Tage der Urkundenübergabe nachgewiesen werden, dass die Fahrzeuge den Anforderungen eines Taxis entsprechen.
Erforderliche Unterlagen
- • Antragsformular (erhältlich beim Landratsamt Heidenheim)
- • Eigenkapitalsbescheinigung (erhältlich beim Landratsamt Heidenheim)
- • Polizeiliches Führungszeugnis (Einwohnermeldeamt Wohngemeinde)
- • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Einwohnermeldeamt Wohngemeinde)
- • Auskunft aus dem Verkehrszentralregister (Antrag erhältl. beim Landratsamt Heidenheim)
- • Nachweis fachliche Eignung (Industrie- und Handelskammer)
Unbedenklichkeitsbescheinigungen:
- • Krankenkasse
- • Berufsgenossenschaft
- • Gemeinde des Betriebssitzes
- • Finanzamt
Gebühren
Genehmigung zum Verkehr mit Taxen
a) für das erste Fahrzeug 190,00 EUR
b) für jedes weitere Fahrzeug 50,00 EUR