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Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Seit dem 1. September 2011 ist bundesweit der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) für ausländische Mitbürger, die nicht Unionsbürger sind, im Scheckkartenformat eingeführt.
Der Aufenthaltstitel wird als eigenständiges Dokument im Scheckkartenformat ausgestellt. Er ist kein Passersatz. Er dient nur dazu, den aufenthaltsrechtlichen Status zu dokumentieren und ist grundsätzlich mit einem gültigen, anerkannten Pass oder Passersatz mitzuführen.
Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip, auf dem biometrische Merkmale (Lichtbild und ab dem sechsten Lebensjahr zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (z. B. Auflagen) und persönliche Daten gespeichert sind.
Die Karte bietet als weitere Funktionen einen elektronischen Identitätsnachweis und eine qualifizierte elektronische Signatur. Die Ausländerbehörde kann diese Funktionen auf Wunsch ein- oder ausschalten.
Aufgrund der derzeitigen Situation, bitten wir für eine Bearbeitung Ihres Anliegens um eine vorherige telefonische Terminabsprache (07321/321-2401).
Der eAT wird ab einer Gültigkeit von einem Monat ausgestellt und umfasst folgende Aufenthaltstitel:
- • Aufenthaltserlaubnis
- • Niederlassungserlaubnis
- • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
- • Aufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
- • Daueraufenthaltskarte für drittstaatsangehörige Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staats
- • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer und ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
Antragstellung
Wegen der erforderlichen Speicherung der biometrischen Daten müssen von jedem Antragsteller ab dem sechsten Lebensjahr zwei Fingerabdrücke genommen werden. Daher ist zur Antragstellung generell eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde erforderlich.
Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt. Zwischen Beantragung und Aushändigung des eAT muss mit einer Wartezeit von mindestens vier bis sechs Wochen gerechnet werden. Beantragen Sie daher rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Reisedokuments den elektronischen Aufenthaltstitel.
Hinweise
Es gibt keine Umtauschaktion von alten Aufenthaltstiteln in Etikettform in den neuen eAT. Die bisherigen Aufenthaltstitel behalten bis längstens 31. August 2021 ihre Gültigkeit. Ein Austausch der bisherigen "Klebeetikette" muss daher nicht erfolgen. Sie müssen erst einen eAT beantragen, wenn Ihr Aufenthaltstitel abläuft oder Ihr Pass, in welchem sich der Aufenthaltstitel befindet, abgelaufen oder verloren gegangen ist und Sie einen neuen Pass erhalten haben.
Nähere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie über die Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Die Informationsbroschüren sind dort in verschiedenen Sprachen erhältlich.