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Gaststättenerlaubnis
Für den Betrieb einer Gaststätte ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich (Gaststättenerlaubnis). Der Gesetzgeber hat die Erlaubnispflicht jedoch auf Gaststätten beschränkt, bei denen alkoholhaltige Getränke verabreicht werden.
Keine Erlaubnis wird benötigt, wenn
- • alkoholfreie Getränke
- • unentgeltliche Kostproben
- • zubereitete Speisen
- • Getränke und zubereitete Speisen in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb an Hausgäste
verabreicht werden.
Die Erlaubnis ist auf den Inhaber und die Örtlichkeit bezogen und erlischt, wenn darin wesentliche Änderungen eintreten.
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Hinweise und Tipps
Voraussetzungen
- • Zuverlässigkeit des Antragstellers
- • Eignung der Räume
- • Vorlage des Unterrichtungsnachweises
Verfahrensablauf
Nach dem Eingang des vollständigen Antrags prüfen wir, ob die nötigen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört insbesondere, ob der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und ob die Räume zum Betrieb einer Gaststätte geeignet sind.
Da für die Bearbeitung auch andere Stellen von uns angehört werden müssen, ist mit einer Bearbeitungszeit von in der Regel drei Wochen zu rechnen - bitte beachten Sie dies bei Ihren Planungen.
Erforderliche Unterlagen
- • vollständig ausgefülltes Antragsformular
- • Führungszeugnis zur Vorlage beim Landratsamt Heidenheim (zu beantragen beim Bürgermeisteramt des Wohnsitzes)
- • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage beim Landratsamt Heidenheim (zu beantragen beim Bürgermeisteramt des Wohnsitzes)
- • Pachtvertrag oder Grundbuchauszug
- • Unterrichtungsnachweis (IHK)
- • Grundriss und Lageplan
- • Nachweis über die Teilnahme an der gaststättenrechtlichen Unterrichtung bei der IHK
- • steuerliche Bescheinigung vom Finanzamt (Unbedenklichkeitsbescheinigung)
Gebühren
Im Regelfall 250,00 Euro
Hinweise und Tipps
Für den Fall, dass die Gaststätte von einem anderen Betreiber übernommen werden soll und nicht länger als ein Jahr geschlossen war, kann eine befristete vorläufige Erlaubnis in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. Für diese Erlaubnis werden 77,00 Euro Gebühr erhoben.
Das Führungszeugnis und der Auszug aus dem Gewerbezentralregister müssen bei der Wohnortgemeinde beantragt werden.
Der Unterrichtungsnachweis kann bei der IHK erworben werden.
Für Antragsteller, die bereits einen Beruf im Lebensmittelgewerbe erlernt haben, ist ein Unterrichtungsnachweis der IHK meist nicht erforderlich. Die Vorlage des Ausbildungszeugnisses ersetzt in diesen Fällen den Unterrichtungsnachweis.