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Gewerberecht
Die Erlaubnispflichten nach den gewerberechtlichen Vorschriften dienen dem Verbraucherschutz.
Von der Gewerbebehörde wird geprüft, ob der Antragsteller bzw. die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung die für das Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Der Verbraucher kann feststellen ob eine Person zur Ausübung eines Gewerbes berechtigt ist, indem er sich eine Erlaubnis vorlegen lässt (z. B. Maklererlaubnis, Reisegewerbekarte).
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Überwachungsbedürftiges Gewerbe
Erlaubnispflichtige Gewerbe
Grundsätzlich besteht in der Bundesrepublik Deutschland Gewerbefreiheit.
Dennoch gibt es Ausnahmen von dieser Regel.
Für einige Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen (Fachkundeprüfungen, Unterrichtungen, Genehmigungen oder besondere Erlaubnisse) erforderlich, es handelt sich um erlaubnispflichtige Gewerbe.
Insbesondere folgende gewerbliche Tätigkeiten sind erlaubnispflichtig:
- • Betrieb von Gaststätten
- • Betrieb von Taxiunternehmen
- • Finanzdienstleister
- • Güterkraftverkehrsunternehmen
- • Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoff
- • Handwerk
- • Herstellung von Waffen und Arzneimitteln
- • Inkassobüros
- • Krankentransporte
- • Makler
- • Pflegedienste
- • Privatkrankenanstalten
- • Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe
- • Immobilienmakler
- • Darlehensvermittler
- • Bauherren und Baubetreuer
- • Versicherungsvermittler
- • Reisegewerbe
Hinweis: Bei diesen Gewerben muss persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Eignung und gegebenenfalls finanzielle Leistungsfähigkeit oder bestimmte räumliche Verhältnisse nachgewiesen werden können.
Überwachungsbedürftiges Gewerbe
Während erlaubnispflichtige Gewerbe ausschließlich mit einer entsprechenden Erlaubnis ausgeübt werden dürfen, gibt es Tätigkeiten, für die keine spezielle Erlaubnis erforderlich sind, die aber einer besonderen Überwachung unterliegen. Die Ausübung solcher Gewerbe ist nur Personen erlaubt, die ihre Zuverlässigkeit nachweisen können.
Dazu zählen An- und Verkauf von
- • hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung
- • Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
- • Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen
- • Edelsteinen, Perlen und Schmuck
- • Altmetallen
durch Betriebe, die auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisiert sind.
Überwachungsbedürftig sind auch
- • die Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
- • die Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- • der Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften
- • der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
- • das Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
Hinweis: Über die speziellen Voraussetzungen und die zuständigen Stellen zur Erteilung von Erlaubnissen im Bereich der erlaubnispflichtigen Gewerbe und die zusätzlichen Kontrollen im Bereich der überwachungspflichtigen Gewerbe informiert ausführlich ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg.
Die Handwerkskammern in Baden-Württemberg bieten für den Bereich des Handwerks Beratung, Informationen und Merkblätter an.
Hinweis
Gewerbean-, -um- oder -abmeldungen sind nicht beim Landratsamt, sondern bei den Gemeinden bzw. Städten des Betriebssitzes anzuzeigen.