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Glücksspiel
Erteilung einer Spielhallenerlaubnis (§ 41 LGlüG)
Für den Betrieb einer Spielhalle ist nach dem Landesglücksspielgesetz für Baden-Württemberg (LGlüG) vom 29.11.2012 neben einer baurechtlichen Genehmigung eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG erforderlich. Diese Erlaubnis ersetzt die bisherige Spielhallenerlaubnis nach § 33 i Gewerbeordnung (GewO) und umfasst gleichzeitig die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Absatz 1 Erster Glücksspieländerungsstaatsvertrag.
Auch bestehende Spielhallen, denen bereits vor Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags eine Erlaubnis nach § 33 i GewO erteilt wurde, benötigen nach Beendigung der Übergangsfristen zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis nach § 41 LGlüG ist neben der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers auch die Einhaltung der Abstandsregelung nach § 42 LGlüG, welche besagt, dass zwischen einzelnen Spielhallen ein Abstand von 500 m Luftlinie (von Eingangstür zu Eingangstür) einzuhalten ist.
Derselbe Abstand gilt auch zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern oder Jugendlichen.
Mehrere Spielhallen in einem Gebäude oder einem baulichen Verbund sind nicht mehr zulässig.
Alle Betreiber von Spielhallen haben den Verpflichtungen des § 7 LGlüG nachzukommen und ein entsprechendes Sozialkonzept auszuarbeiten und der Erlaubnisbehörde vorzulegen.
Mitarbeiter einer Spielhalle, die Kontakt mit Spielerinnen und Spielern haben, sowie deren Vorgesetzte, sind durch eine in der Suchthilfe in Baden-Württemberg tätige Einrichtung zu schulen. Die geschulten Personen sind spätestens nach drei Jahren erneut zu schulen.
Nach dem Landesglücksspielgesetz müssen Einlasskontrollen durchgeführt werden, bei denen die Personalien der Gäste festgestellt und mit einer zentral geführten Sperrdatei abgeglichen werden.
Die Spielhallen müssen ab sofort äußerlich so gestaltet sein, dass von ihnen keine Anreize für die dort angebotenen Spiele ausgehen, keine Verharmlosung der angebotenen Spiele stattfindet und kein zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen wird.
Die Werbung darf sich nicht an Minderjährige, an von Spielsucht Gefährdete oder ähnliche Personengruppen richten.
Darüber hinaus sind in den Spielhallen Uhren so anzubringen, dass sie von jedem Spielplatz aus eingesehen werden können.
Es ist für ausreichenden Einfall von Tageslicht und dafür zu sorgen, dass ein Einblick in die Spielhalle von außen möglich ist. Ausgenommen hiervon sind Spielhallen, bei denen dies auf Grund der räumlichen Lage von vornherein ausgeschlossen ist.
Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 0 Uhr und endet um 6 Uhr.
Eine Verkürzung der Sperrzeit ist nicht zulässig.
Spielhallen sind an folgenden Tagen geschlossen zu halten:
- • Karfreitag
- • Allerheiligen
- • Allgemeiner Buß- und Bettag
- • Totensonntag
- • Volkstrauertag
- • Heiligabend und Erster Weihnachtsfeiertag
Dasselbe gilt für den Betrieb von Geldspielgeräten in Gaststätten.
Hinweis:
Die Spielhallenerlaubnis schließt weder die Erlaubnis zum Aufstellen der Spielgeräte, noch die Bescheinigung über die Eignung des Aufstellungsortes mit ein.