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Fischerei
Fischereiprüfung und Fischereischein
Wer in Baden-Württemberg die Fischerei ausüben will, muss einen gültigen Fischereischein („Angelschein“) und einen Erlaubnisschein besitzen. Der Erlaubnisschein wird vom Eigentümer oder Pächter des Gewässers erteilt.
Neben dem Fischereischein gibt es für Personen, die das 10. aber das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Möglichkeit, einen Jugendfischereischein erteilt zu bekommen.
Arten des Fischereischeins
Zuständigkeiten
Voraussetzungen
Zweitfertigung Prüfungszeugnis
Arten des Fischereischeins
- • Fischereischein auf Lebenszeit
- • Jahresfischereischein (Erteilung für ein volles Kalenderjahr)
- • Jugendfischereischein (Erteilung für ein volles Kalenderjahr)
Zuständigkeiten
Für die Erteilung des Fischereischeins ist die Gemeinde zuständig, in der der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Dort kann unter Vorlage eines Passbildes formlos der Antrag gestellt werden. Für die Erteilung des Fischereischeins (ausgenommen des Jugendfischereischeins) ist der Nachweis der Sachkunde erforderlich.
Voraussetzungen
- • Sachkunde:
Die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung gilt als Nachweis der Sachkunde.
Die Prüfung wird seit 2009 vom Landesfischereiverband als beliehener Unternehmer durchgeführt.
Wichtig: Außerhalb von Baden-Württemberg abgelegte Fischerprüfungen gelten nur bei Personen als Sachkundenachweis, die zum Zeitpunkt der Prüfung keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hatten.
- • Vollendung des 10. Lebensjahrs
- • Geschäftsfähigkeit
- • bisher keine Bestrafung wegen Fischwilderei oder Fälschung von Fischereischeinen
Zweitfertigung Prüfungszeugnis
Für die bis zum Jahr 2008 beim Landratsamt Heidenheim abgelegten Fischerprüfungen können bei Verlust des Prüfungszeugnisses Zweitschriften ausgestellt werden.
Erforderliche Unterlagen:
- • Formloser Antrag mit kurzer Begründung
- • Mitteilung des Jahres der Fischerprüfung
Gebühren:
Für die Zweitschrift wird eine Gebühr in Höhe von 58,00 Euro erhoben.