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Reisegewerbe
Eine Reisegewerbekarte gemäß § 55 Gewerbeordnung (GewO) benötigen Sie, wenn Sie
gewerbsmäßig
ohne vorhergehende Bestellung
außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- • Waren anbieten oder ankaufen oder Kundschaft aufsuchen, um deren Bestellungen entgegen zu nehmen oder
- • Leistungen anbieten oder Kundschaft aufsuchen, um Bestellungen auf Leistungen entgegen zu nehmen oder
- • unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin oder Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben
Die Reisegewerbekarte ist je nach Wohnort, bei den großen Kreisstädten (Stadt Giengen, Stadt Heidenheim) oder beim Landratsamt Heidenheim zu beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- • Antrag
- • Kopie vom Personalausweis oder Reisepass
- • Führungszeugnis, beim Bürgermeisteramt der Wohnortgemeinde zur Vorlage beim Landratsamt zu beantragen
- • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, beim Bürgermeisteramt der Wohnortgemeinde zur Vorlage beim Landratsamt zu beantragen
Verfahrensablauf
Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag kann beim jeweiligen Bürgermeisteramt abgegeben (sinnvoll, da Führungszeugnis sowie Auszug aus dem Gewerbezentralregister dort beantragt werden müssen) oder direkt an das Landratsamt Heidenheim gesandt werden. Das Führungszeugnis sowie der Auszug aus dem Gewerbezentralregister gehen von der ausstellenden Behörde direkt dem Landratsamt zu.
In der Regel dauert die Bearbeitung vier bis sechs Wochen.
Die Ausgabe der Reisegewerbekarte erfolgt erst nach Zahlung der Gebühr.
Gebühr
100,00 Euro Grundgebühr inklusive ein Produkt, plus 12,00 Euro je weiteres Produkt.
Hinweise:
Produkte können von Haus zu Haus sowie auf Märkten verkauft werden.
Was erlaubt ist und was nicht, können Sie der Aufzählung in § 56 GewO entnehmen.
Nicht erlaubt sind z. B.
- • Werbung (auch nicht das Hinterlassen einer Visitenkarte)
- • Terminvereinbarungen
- • Alkoholausschank zum Verzehr an Ort und Stelle
Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Wenn Sie eine solche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie diese unter Umständen anzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Reisegewerbeanzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten".
Hinweis: Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten sind auch für das Reisegewerbe bindend.