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Sonn- und Feiertagsgesetz, Gesetz über die Sonntage und Feiertage
Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt.
Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können.
Gesetzliche Feiertage sind
- • Neujahr
- • Erscheinungsfest (6. Januar)
- • Pfingstmontag
- • Karfreitag
- • Fronleichnam
- • Ostermontag
- • 3. Oktober als Tag der deutschen Einheit
- • 1. Mai
- • Allerheiligen (1. November)
- • Christi Himmelfahrt
- • Erster Weihnachtstag
- • Zweiter Weihnachtstag
Kirchliche Feiertage sind
- • Gründonnerstag
- • Reformationsfest (31. Oktober)
- • Allgemeiner Buß- und Bettag (Mittwoch vor dem letzten Sonntag des Kirchenjahres)
Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind als Tage der Arbeitsruhe und der Erhebung nach Maßgabe der gewerbe- und arbeitsrechtlichen Vorschriften sowie der Bestimmungen des FTG geschützt. An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
Treibjagden dürfen an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen nicht abgehalten werden.
In besonderen, begründeten Ausnahmefällen können die Kreispolizeibehörden Ausnahmen zulassen. Vor der Erteilung einer Ausnahmebewilligung sind die zuständigen kirchlichen Stellen zu hören. Daher muss die Ausnahme begründet und rechtzeitig beantragt werden.
An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen, am 24. Dezember für die Zeit ab 17 Uhr und am 31. Dezember für die Zeit von 18 bis 21 Uhr sind in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden alle Handlungen zu vermeiden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören. Dies gilt auch für die kirchlichen Feiertage mit Beschränkung auf die Zeit des Hauptgottesdienstes.
Soweit Messen und Märkte an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zugelassen sind, dürfen sie erst nach 11 Uhr beginnen.
Am Karfreitag und am Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent) sind zusätzlich untersagt:
- • öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen
- • sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen
- • öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, am Totengedenktag bis 13 Uhr
Die Veranstaltungsverbote beginnen am Karfreitag um 0 Uhr (zu beachten bei Veranstaltungen in Gaststätten am Donnerstag vor Karfreitag) und am Totengedenktag um 3 Uhr.
Des Weiteren sind öffentliche Tanzunterhaltungen an
- • Allerheiligen
- • Buß- und Bettag
- • Volkstrauertag
- • Totengedenktag
- • Weihnachten
von 3 Uhr bis 24 Uhr verboten und am
- • Gründonnerstag
- • Karfreitag
- • Karsamstag
- • Ersten Weihnachtstag
während des ganzen Tages verboten.
Das Verbot öffentlich bemerkbarer Arbeiten gilt nicht für:
- • Post
- • Eisenbahnen und sonstige Unternehmen der gewerbsmäßigen Personenbeförderung
- • Hilfseinrichtungen des Verkehrs (Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen sind nur erlaubt, soweit sie für die Weiterfahrt nötig sind)
- • unaufschiebbare Arbeiten, die nötig sind, um Schaden an Gesundheit oder Eigentum abzuwenden
- • häusliche oder landwirtschaftliche Bedürfnisse, vor allem zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch und zur Ernte (einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter)
- • leichte Arbeiten in Gärten, die Gartenbesitzer selbst oder ihre Angehörigen vornehmen.