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Erbwaffen und Blockierpflicht
Bitte beachten: Sofern Sie in der Stadt Heidenheim oder in der Stadt Giengen wohnen, müssen Sie sich in waffenrechtlichen Angelegenheiten an das jeweilige Rathaus wenden.
Für den Umgang mit Waffen oder Munition ist in den meisten Fällen eine Erlaubnis erforderlich. Sie haben eine erlaubnispflichtige Waffe geerbt und wollen diese behalten? Dazu benötigen Sie eine Waffenbesitzkarte.
Haben Sie nach dem Tod der bisherigen Waffenbesitzerin oder des bisherigen Waffenbesitzers Waffen vorgefunden oder an sich genommen? Dann müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde anzeigen.
Schusswaffen müssen in jedem Fall ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen in den dafür vorgeschriebenen Sicherheitsbehältnissen aufbewahrt werden. Eine Broschüre dazu finden Sie hier.
Geerbte Munition muss entweder unbrauchbar gemacht, einer berechtigten Person überlassen oder bei der Waffenbehörde abgeben werden.
Für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Rahmen eines Erbfalles muss der Erbe binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder nach dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist, die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffen in einer bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte beantragen.
Voraussetzungen für den Besitz von Erbwaffen
Verfahrensablauf
Blockierpflicht von Erbwaffen
Blockierung
Was tun, wenn für ihre Erbwaffe noch kein Blockiersystem verfügbar ist?
Hinweise und Tipps
Voraussetzungen für den Besitz von Erbwaffen
- • Die Erblasserin oder der Erblasser hat die Schusswaffe berechtigt besessen
- • Mindestalter
− 18 Jahre
− 21 Jahre, wenn Sie Sportschützin oder Sportschütze sind und bestimmte Waffen besitzen wollen
- • Zuverlässigkeit
- • Persönliche Eignung
- • Nachweis über den Einbau eines Blockiersystems
Verfahrensablauf
Es muss eine Waffenbesitzkarte für Erben beantragt werden. Das Antragsformular finden Sie hier.
Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit werden folgende Erkundigungen eingeholt:
- • unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
Nachdem alle Voraussetzungen vorliegen wird eine Waffenbesitzkarte für Erben erteilt.
Blockierpflicht von Erbwaffen
Erben von Waffen müssen, sofern sie kein Bedürfnis (z. B. als Jäger, Sportschütze oder Waffensammler) und keine Sachkunde nachweisen können, die Waffen und bei kombinierten Waffen alle Läufe mit einem Sicherungssystem blockieren, also unbenutzbar machen lassen.
Keine Blockierung ist in den Fällen erforderlich, in denen der Erbe zwar kein Bedürfnis für die Waffen geltend machen kann, jedoch bereits legal eine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 8 oder §§ 13, 14 und 16 bis 19 Waffengesetz (WaffG) besitzt.
Blockierung
Das Sicherungssystem muss von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen sein. Der Einbau und die Entsperrung darf nur durch einen autorisierten Waffenhersteller und Waffenhändler vorgenommen werden. Der Einbau muss dem Landratsamt nachgewiesen werden. Nach Erbringung des Nachweises erfolgt eine Eintragung der Blockierung in der Waffenbesitzkarte. Eine Liste aller zugelassenen Blockiersysteme wird von der PTB geführt und regelmäßig fortgeschrieben.
Was tun, wenn für Ihre Waffe noch kein Blockiersystem verfügbar ist?
Die Zulassung und Einführung entsprechender Sicherungssysteme für alle Waffen wird noch eine geraume Zeit in Anspruch nehmen. Daher können Erben von Waffen, für die kein Blockiersystem vorhanden ist, bei der zuständigen Waffenbehörde die Zulassung einer befristeten Ausnahme von der Blockierpflicht beantragen. Die Waffenbehörde wird in der Regel den Anträgen stattgeben, bis entsprechende Sicherungssysteme verfügbar sind. Der Antrag steht als PDF-Dokument zum Herunterladen bereit.
Hinweise und Tipps
- • Für die Aufbewahrung von blockierten Waffen gelten die gleichen Vorschriften wie für nicht blockierte Waffen. Dies ist dadurch begründet, dass die Waffe durch die Blockierung ihre „Waffeneigenschaft“ nicht verliert.
- • Während der oben genannten Monatsfrist (binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder nach dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist) erwirbt und besitzt der Erwerber in Folge eines Erbfalls die Waffe rechtmäßig auch ohne Erlaubnis. Diese Frist verlängert sich bei rechtzeitiger Antragstellung bis zur Erteilung einer Waffenbesitzkarte.