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Erlaubnis zur Herstellung oder zum Handel mit Waffen
Bitte beachten: Sofern Sie in der Stadt Heidenheim oder in der Stadt Giengen wohnen, müssen Sie sich in waffenrechtlichen Angelegenheiten an das jeweilige Rathaus wenden.
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder instand setzen möchte, benötigt eine Waffenherstellungserlaubnis. Es muss ein Waffenherstellungsbuch geführt werden, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen sowie ihr Verbleib hervorgehen.
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen eines wirtschaftlichen Unternehmens Schusswaffen oder Munition erwerben, vertreiben oder anderen überlassen möchte, benötigt eine Waffenhandelserlaubnis. Es muss ein Waffenhandelsbuch geführt werden, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
Voraussetzungen
Erforderliche Unterlagen
Verfahrensablauf
Stellvertretungserlaubnis
Anzeigepflichten
Voraussetzungen
für die Erteilung einer Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis:
- • Vollendung des 18. Lebensjahres
- • Zuverlässigkeit
- • persönliche Eignung:
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen beispielsweise diejenigen Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie geschäftsunfähig, alkoholabhängig oder psychisch krank sind. - • Fachkunde des Antragstellers:
Der erforderliche Nachweis der Fachkunde über die wichtigsten waffenrechtlichen- und beschussrechtlichen Vorschriften, über Art, Konstruktion und Handhabung gebräuchlicher Schusswaffen und Munition kann durch eine Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer Region Stuttgart erlangt werden.
Die Fachkunde gilt als gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt sind. - • Nachweis eines Bedürfnisses:
Das Bedürfnis (ein vernünftiger Grund) kann sich aus einem besonders anzuerkennenden persönlichen oder wirtschaftlichen Interesse, beispielsweise als Waffenhersteller oder Waffenhändler ergeben. - • Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung:
Eine Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die Waffenherstellung oder der Waffenhandel gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung ausgeübt werden.
- • Antrag
- • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern: Nationalpass)
- • eventuell ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die persönliche Eignung
- • Nachweis der Fachkunde
- • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (beim Bürgermeisteramt der Wohnortgemeinde zur Vorlage beim Landratsamt zu beantragen)
Etwaige weitere Unterlagen, die Sie vorlegen müssen, sind abhängig vom Grund Ihres Bedürfnisses zur Waffenherstellung oder dem Waffenhandel.
Verfahrensablauf
Zur Prüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit werden Auskünfte aus dem Bundeszentralregister und dem staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister sowie eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle eingeholt. Den Nachweis der persönlichen Eignung, gegebenenfalls der Fachkunde, des Bedürfnisses und der Gewerbsmäßigkeit oder wirtschaftliche Unternehmung muss der Antragsteller selbst erbringen.
Bestehen Bedenken an der persönlichen Eignung, ist ein amts- oder fachärztliches oder ein fachpsychologisches Zeugnis über die geistige oder körperliche Eignung vorzulegen.
Die Erlaubnis wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie erlischt aber, wenn die genehmigte Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder ein Jahr lang nicht ausgeübt wird.
Stellvertretungserlaubnis
Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben oder eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragen wollen, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis.
Diese Erlaubnis wird nur erteilt, wenn auch der Stellvertreter die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und die Fachkunde besitzt.
Anzeigepflichten
Der Inhaber einer Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis muss die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzeigen.
In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung müssen die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen angeben werden.
Außerdem muss der Erlaubnisinhaber die Einstellung oder das Ausscheiden einer mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person oder bei juristischen Personen den Wechsel einer durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Person anzeigen.