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Erwerb und Besitz von Waffen
Bitte beachten: Sofern Sie in der Stadt Heidenheim oder in der Stadt Giengen wohnen, müssen Sie sich in waffenrechtlichen Angelegenheiten an das jeweilige Rathaus wenden.
Der Umgang mit Waffen oder Munition bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis. Für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist eine Waffenbesitzkarte (WBK) erforderlich. In dieser registriert die Behörde Ihre Waffen.
Auch für die Munition der eingetragenen Schusswaffen benötigen Sie eine Erlaubnis. Diese wird ebenfalls in der Waffenbesitzkarte vermerkt.
Der Erwerb und das Überlassen von Waffen ist mit folgendem Formular für den Erwerb bzw. Formular für das Überlassen innerhalb von zwei Wochen der Waffenbehörde anzuzeigen.
Das Waffengesetz unterscheidet in Abhängigkeit vom Bedürfnis zwischen folgenden Waffenbesitzkarten:
- • Grüne WBK für Kurzwaffen und halbautomatische Langwaffen
- • Gelbe WBK für Sportschützen zum Erwerb von u. a. Einzellader- und Repetierlangwaffen
- • Rote WBK für Waffensammler
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind:
- o Mindestalter
Vollendung des 18. Lebensjahrs
21 Jahre für Sportschützen, die bestimmte Waffen erwerben wollen oder besitzen
- • Zuverlässigkeit
- • Persönliche Eignung:
Personen die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, müssen für den Erwerb von großkalibrigen Schusswaffen zusätzlich ein Zeugnis über ihre geistige Eignung vorlegen. - • Sachkunde
- • Nachweis eines Bedürfnisses:
Bei einer grünen WBK für Sportschützen erfolgt dies durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes. Dieser muss bescheinigen, dass der Antragsteller seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport im Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin des jeweiligen Verbandes zugelassen und erforderlich ist. - • Nachweis über die gesetzeskonforme Aufbewahrung der Waffen
Information hierzu: Broschüre über die sichere Aufbewahrung
Bei Waffensammlern sind zusätzlich vorzulegen:
- • Benennung des angestrebten Sammelbereichs
- • Begründung der kulturhistorischen Bedeutsamkeit
- • Begründung der Erforderlichkeit
- • vollständige Aufstellung der bereits vorhandenen Waffen in der Art, wie sie in die gewählte Sammelsystematik eingereiht werden sollen
- • Benennung der für einen Erwerb vorgesehenen Waffen
- • Nachweis der Sachkunde
- • genaue Angabe über den Aufbewahrungsort der Sammlung
Bei einem Waffenerwerb im Rahmen der Erbfolge ist ein Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses nicht erforderlich.
Verfahrensablauf
Der Antrag mit den erforderlichen Unterlagen muss bei der Waffenbehörde eingereicht werden.
Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit werden folgende Erkundigungen eingeholt:
- • unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister
- • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
- • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
Wenn Zuverlässigkeit gegeben ist und alle Voraussetzungen vorliegen, wird die Waffenbesitzkarte erteilt.
Die grüne Waffenbesitzkarte wird mit einem sogenannten Voreintrag ausgestellt. Dieser Voreintrag stellt die Erlaubnis dar, innerhalb eines Jahres die beantragte Schusswaffe zu erwerben. Die mit der WBK gleichzeitig erteilte Erlaubnis zum Besitz der Waffe gilt unbefristet.
Einen besonderen Fall stellt hier die gelbe WBK für Sportschützen dar. Mit dieser WBK können Sie ohne den oben genannten Voreintrag bestimmte für schießsportliche Zwecke geeignete Waffenarten erwerben und unbefristet besitzen. Zu beachten ist allerdings, dass in sechs Monaten nur zwei Waffen erworben werden dürfen (Erwerbsstreckungsgebot).
Erforderliche Unterlagen
Grundsätzlich ist ein vollständig ausgefüllter Antrag notwendig.
Die weiteren Unterlagen sind vom jeweiligen Bedürfnis abhängig:
- • Jäger: Jägerprüfungszeugnis oder gültiger Jagdschein
- • Sportschützen: Bedürfnisbescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes
- • Erben: Testament oder Erbschein und bei mehreren Erben eine Verzichtserklärung zu Gunsten des Antragstellers
- • Waffensammler: Waffensachkunde und Bedürfnisnachweis mit den oben genannten zusätzlichen Unterlagen