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Asylverfahren und Rechtsgrundlagen
Das Asylverfahren wird durch den Asylantrag eingeleitet. Zuständig für die Durchführung des Verfahrens und für die Entscheidung über den Asylantrag ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Sitz in Nürnberg.
Detaillierte Informationen zum Asylverfahrenen finden Sie im Internet beim
- • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: www.bamf.de
- • Innenministerium Baden-Württemberg: www.im.baden-wuerttemberg.de
Rechtsgrundlagen:
I. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Das Recht auf Asyl ist seit 1949 grundgesetzlich in Artikel 16a GG verankert. Kernbereiche des Individualgrundrechts sind das Recht auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sowie ein vorläufiges Bleiberecht für die Dauer des Asylverfahrens.
II. Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Die Anknüpfung an den Personenkreis wird wiederum auch vom AsylbLG aufgenommen. In §§ 1 f. AsylbLG werden die Ausländerinnen und Ausländer, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus in Deutschland haben, als Leistungsberechtigte bestimmt. Der Anwendungsbereich des AsylbLG geht somit über den Personenkreis des Asylbewerbers hinaus und umfasst zum Beispiel auch Familienangehörige unabhängig von deren aufenthaltsrechtlichem Status.
Das AsylbLG definiert den Leistungsumfang nach Höhe und Form der von der unteren Aufnahmebehörde zu erbringenden Sozialleistungen. Er dient der Sicherstellung des Lebensunterhalts.
III. Asylgesetz (AsylG)
Das AsylG regelt auf Bundesebene die Art und Weise der Durchführung des Asylverfahrens.
IV. Flüchtlingsaufnahmegesetz Baden-Württemberg (FlüAG BW)
Das FlüAG ist Grundlage für die Aufnahme, Unterbringung und Betreuung von Flüchtlingen. Baden-Württemberg kommt mit diesem Gesetz seiner rechtlichen und humanitären Verantwortung nach, menschenwürdige Lebensbedingungen – selbst bei nur kurzen Aufenthalten – zu schaffen. Zudem werden die Belange der Verwaltung im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten praxisgerecht berücksichtigt.