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Bestattungskosten
In Deutschland besteht Bestattungspflicht. Die Angehörigen sind in der gesetzlich geregelten Reihenfolge verpflichtet, für die Bestattung zu sorgen.
Zur Tragung der Kosten für die Bestattung sind in folgender Rangfolge verpflichtet:
- • die Erben
- • die Unterhaltspflichtigen
- • die zur Bestattung Verpflichteten
Sofern die zur Tragung der Kosten der Bestattung Verpflichteten nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen. Die zu gewährende Hilfe ist einkommens- und vermögensabhängig.
Die zuständige Stelle ist das Sozialamt, bei dem der Verstorbene Sozialhilfe oder Grundsicherungsleistungen bezogen hat.
Hat der Verstorbene keine Sozialhilfe oder Grundsicherung bezogen, ist das Sozialamt des Sterbeortes des Verstorben zuständig.
Eine weitere Voraussetzung zur Übernahme der Bestattungskosten ist, dass die Kosten unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind. Die den angemessenen Betrag übersteigenden Kosten werden vom Sozialamt nicht übernommen.
Ein Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten ist schriftlich bei dem zuständigen Sozialamt zu stellen.
Der Antrag kann vor oder längstens zwei Monate nach der Bestattung gestellt werden. Es empfiehlt sich jedoch, den Antrag vor der Bestattung zu stellen, um die Angelegenheit mit der zuständigen Behörde im Vorfeld besprechen zu können.