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Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)
Anspruchsberechtigte
Sofern Ihr verfügbares Familieneinkommen für den notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreicht, Sie auch kein verwertbares Vermögen haben und keine vorrangigen Ansprüche gegen Dritte (z. B. Unterhalt usw.) geltend gemacht werden können und Sie nicht erwerbsfähig sind, kann Ihnen Hilfe zum Lebensunterhalt zustehen.
Nicht erwerbsfähig ist, wer auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (z. B. Bezieher einer befristeten Rente oder Bezieher der Altersrente, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben).
Sind Sie erwerbsfähig und reicht Ihr Familieneinkommen und Vermögen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes nicht aus, können Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II beim Jobcenter haben.
Weiter können Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres, die nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit einer erwerbsfähigen Person leben und deren Einkommen und Vermögen nicht ausreicht, den Lebensunterhalt zu decken, einen Anspruch auf Soziahilfeleistungen haben.
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt
- • Pauschalierte Regelsätze: Diese beinhalten Bedürfnisse des täglichen Lebens (z. B. Ernährung, Körperpflege, Bekleidung und Teilnahme am öffentlichen Leben).
- • Mehrbedarfe: Hierbei handelt es ich um zusätzliche Leistungen im Einzelfall für besondere Aufwendungen im täglichen Leben, z. B. für werdenden Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen oder für Personen, die eine krankheitsbedingte, kostenaufwendigere Ernährung bedürfen.
- • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
- • Angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung.
Einsatz des Einkommens und Vermögens
Für die Ermittlung eines Hilfebedarfes ist grundsätzlich das gesamte Familieneinkommen anzurechnen (Erwerbseinkommen, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Unterhalt usw.).
Anrechnungsfrei bleibt das Bundes- bzw. Landeserziehungsgeld.
Die Höhe der kleinen Barbeträge oder sonstige Geldwerte von deren Einsatz die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf, ist einheitlich für jede volljährige, leistungsberechtigte Person auf 5.000,00 € festgelegt.
Für jede Person, die von einer volljährigen Leistungsberechtigten Person überwiegend unterhalten wird, erhöht sich die Vermögensfreigrenze umm 500,00 €.
Unterhaltsansprüche gegen Dritte sind vorrangige Leistungen und vom Unterhaltsberechtigten durchzusetzen. Sie werden bei der Bedarfsberechnung als Einkommen berücksichtigt.
Soweit das anrechenbare Einkommen geringer ist als der festgestellte Bedarf, kann die Differenz im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII übernommen.
Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind vom Hilfeempfänger unverzüglich mitzuteilen.
Sozialhilfe kann nicht erhalten, wer Leistungen nach dem Wohngeldgesetz erhält sowie Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder dem Sozialgesetzbuch III dem Grunde nach förderungsfähig ist.
Ansprechpartner
Bei Fragen können Sie sich persönlich oder telefonisch an Ihre Gemeindeverwaltung oder an das Landratsamt wenden.
Antrag
Es ist ein schriftlicher Antrag auf „Hilfe zum Lebensunterhalt“ zu stellen. Der Antrag kann beim Landratsamt oder bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes gestellt werden.