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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.
Anspruchsberechtigte Personen
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Einsatz des Einkommens und Vermögens
Antrag
Ansprechpartner
Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben:
- • Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben
- • Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind
Sofern Sie Ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können, können Sie einen Anspruch auf Grundsicherung haben.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Leistungen umfassen:
- • pauschalierte Regelsätze für Bedürfnisse des täglichen Lebens (z. B. Ernährung, Körperpflege, Bekleidung und Teilnahme am öffentlichen Leben).
- • Mehrbedarfe, das heißt zusätzliche Leistungen im Einzelfall für besondere Aufwendungen im täglichen Leben, z. B. für Alleinerziehende, werdenden Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, behinderte Menschen oder für Personen, die eine krankheitsbedingte kostenaufwendigere Ernährung bedürfen.
- • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
- • angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung gem. dem Schlüssigenkonzept zur Ermittlung der Mietobergrenzen im Landkreis Heidenheim (siehe Dienstanweisung zur Gewährung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII und § 22 SGB II unter dem Reiter Publikationen)
Einsatz des Einkommens und Vermögens
Die Höhe der kleinen Barbeträge oder sonstiger Geldwerte, vom deren Einsatz die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf, ist einheitlich für jede volljährige, Leistungsberechtigte Person auf 5.000,00 € festgelegt.
Für jede Person, die von einer volljährigen Leistungsberechtigten Person überwiegend unterhalten wird, erhöht sich die Vermögensfreigrenze um 500,00 €.
Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter einem Betrag von 100.000,00 € liegt.
Personen, die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz erhalten, sowie Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder dem Sozialgesetzbuch III dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
Es ist ein schriftlicher Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu stellen. Der Antrag kann beim Landratsamt oder bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes gestellt werden.
Bei Fragen können Sie sich persönlich oder telefonisch an Ihre Gemeindeverwaltung oder an den Fachbereich Soziale Sicherung und Integration im Landratsamt Heidenheim wenden. Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung zu helfen.