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Hilfsmittel
Das Team Hilfe zur Pflege ist zuständig für Pflegebedürftige, die neben der Übernahme der Kosten für häusliche Pflege oder der erforderlichen Pflege in Einrichtungen weitere Leistungen benötigen. Der Vorrang der Kranken- und Pflegeversicherung ist zu beachten. Auch haben Hilfen zur Gesundheit und Eingliederungshilfe Vorrang.
Voraussetzungen
Wohnort im Landkreis Heidenheim
Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor
Einkommen und Ersparnisse reichen zur Begleichung der Pflegekosten nicht aus
Hinweis
Personen, die keiner Pflegekasse angehören, können einen Antrag auf die Ermittlung des Pflegegrades beim Sozialamt stellen. Der Sozialhilfeträger gibt dann selbst ein Gutachten beim medizinischen Dienst der Pflegekasse in Auftrag.
Vermögensfreigrenzen
Das Vermögen der Pflegebedürftigen ist zu großen Teilen geschützt. So muss z. B. ein selbstbewohntes Haus, in dem der Ehegatte des Pflegebedürftigen verbleibt, nicht zum Bestreiten der Pflegekosten verwendet werden.
Auch sofort verfügbares Erspartes, wie z. B. Guthaben auf Sparbüchern und Girokonten, ist in gewissem Umfang geschützt:
Für den Pflegebedürftigen sind dies zurzeit 5.000,00 Euro und für den Ehegatten weitere 5.000 €, also insgesamt 10.000 € verbleibendes Vermögen.