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Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege
Das Team Hilfe zur Pflege ist zuständig für Pflegebedürftige, die beim Übergang von einem Krankenhausaufenthalt oder Aufenthalt in einer Reha-Klinik zurück in die angestrebte Pflege zuhause oder in eine stationäre Einrichtung kurzfristig stationär gepflegt werden sollen (Kurzzeitpflege).
Auch in anderen Krisensituationen, wie beispielsweise einer Erkrankung oder beim Ausfall der Pflegeperson, kann ein kurzfristiger vollstationärer Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung notwendig werden (Verhinderungspflege).
Die Pflegekasse übernimmt in diesen Fällen einmal jährlich für eine zeitliche Begrenzung von jeweils vier Wochen die Kosten für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege bis zu jeweils 1.612,00 Euro.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst aufbringen. Reicht das Einkommen und Ersparte dafür nicht aus, kann das Sozialamt die Kosten übernehmen.
Außerdem kann es nach der Besonderheit des Einzelfalles geboten sein, dass eine längere stationäre Unterbringung erforderlich ist, um eine häusliche Pflege wieder möglich zu machen.
Der Pflegebedürftige hat seine Einkünfte und sein Vermögen bei der Bezahlung der Heimkosten einzusetzen. Dabei berücksichtigt der Sozialhilfeträger die besondere Lebenslage der hilfesuchenden Betroffenen, indem das Einkommen nur nach Maßgabe schützender Einkommensgrenzen eingesetzt werden muss.
Voraussetzungen
- • Wohnort im Landkreis Heidenheim
- • Es liegt mindestens Pflegegrad 2 vor
- • Leistungen der Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege der Pflegekasse sind voll ausgeschöpft
- • Vollstationäre Unterbringung soll verhindert werden
- • Einkommen und Ersparnisse reichen zur Begleichung der Heimkosten nicht aus
Verfahrensablauf
Sie können telefonisch um die Zusendung eines Antrags bitten. Der zuständige Sachbearbeiter wird Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zuschicken.
Die ausgefüllten Formulare und die erforderlichen Nachweise können Sie uns anschließend per Post zurückschicken oder Sie vereinbaren einen Termin zur Abgabe der Unterlagen.
Vermögensfreigrenzen
Das Vermögen der Pflegebedürftigen ist zu großen Teilen geschützt. So muss z. B. ein selbstbewohntes Haus, in dem der Ehegatte des Pflegebedürftigen verbleibt, nicht zum Bestreiten der Pflegekosten verwendet werden.
Auch sofort verfügbares Erspartes, wie z. B. Guthaben auf Sparbüchern und Girokonten, ist in gewissem Umfang geschützt:
Für den Pflegebedürftigen sind dies zurzeit 5.000,00 Euro und für den Ehegatten weitere 5.000 €, also insgesamt 10.000 € verbleibendes Vermögen.