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Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Hinweise und Tipps
An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Feiertage sind in Baden-Württemberg: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, Tag der deutschen Einheit (3. Oktober), Allerheiligen sowie 1. und 2. Weihnachtstag. Sofern Sie dennoch während dieser Zeit eine Fahrt durchführen müssen, benötigen Sie hierfür eine Ausnahmegenehmigung.
Das Fahrverbot gilt nicht für Fahrten zur Beförderung von Frischmilcherzeugnissen, frischem Fleisch, frischen Fischen sowie leichtverderblichem Obst und Gemüse. In diesen Fällen benötigen Sie keine Ausnahmegenehmigung.
Eine Ausnahmegenehmigung wird außerdem nicht benötigt für:
- • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
- • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
- • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z.B. - Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (Schaustellerfahrzeuge auch mit Anhänger).
Die Genehmigung kann unter anderem dann erteilt werden, wenn die Dringlichkeit des Transportes nachgewiesen wird.
Es können z.B. folgende Gründe maßgebend sein:
a) Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
b) termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen,
c) Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen,
d) Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- oder Genussmitteln und Getränken,
e) Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhängern),
f) Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten,
g) Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu Auflassplätzen,
h) Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente).
Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichtspunkte allein rechtfertigen keine Erteilung der Genehmigung!
Verfahrensablauf
Der Antrag kann schriftlich beim Fachbereich Straßenverkehr gestellt werden. Damit die Dringlichkeit des Transportes geprüft werden kann, sollte der Antrag eine entsprechende Begründung enthalten. Nach Prüfung des Antrages kann die Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Soweit es aus verkehrlichen Gründen geboten ist, kann der Beförderungsweg festgelegt werden.
Erforderliche Unterlagen
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 30 Abs. 3 StVO (Sonntagsfahrverbot).
Gebühren
Die Gebühren liegen zwischen 40 Euro und 120 Euro.
Hinweise und Tipps
Der Antrag sollte spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Beförderungstermin gestellt werden. Das Landratsamt Heidenheim, Fachbereich Straßenverkehr, ist mit Ausnahme der großen Kreisstädte Heidenheim und Giengen für den gesamten Landkreis Heidenheim zuständig.