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Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Gebühren
Hinweise und Tipps
Die Straßenverkehrsbehörde kann schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen eine Ausnahmegenehmigung erteilen, die sie berechtigt, an Stellen zu parken, an denen sonstigen Verkehrsteilnehmern das Parken nicht oder nur eingeschränkt erlaubt ist.
Hierfür wird seit Anfang des Jahres 2001 ein hellblauer Parkausweis erteilt, der in allen Staaten der Europäischen Union gilt.
Neben dem blauen Parkausweis gibt es eine weitere Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen.
Hierfür kann seit September 2009 ein deutschlandweit gültiger, orangefarbener Parkausweis ausgestellt werden.
Sie können die Parkerleichterung (blauer Ausweis) beantragen, wenn einer dieser Fälle auf Sie zutrifft:
- • Sie sind außergewöhnlich gehbehindert und haben das Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis.
- • Sie sind blind und haben das Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis.
- • Sie haben beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen.
Eine Ausnahmegenehmigung zur Parkerleichterung für besondere Gruppen von Schwerbehinderten (orangefarbener Ausweis) kann nur erteilt werden wenn:
1. Allein eine Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) vorliegt, die einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 begründet und die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt sind.
2. Allein eine Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) einen GdB von wenigstens 70 begründet und gleichzeitig für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt sind.
3. Die Krankheit Morbus-Crohn oder Colitis-Ulcerosa mit schwerer Auswirkung festgestellt ist und hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
4. Ein künstlicher Darmausgang und eine künstliche Harnableitung festgestellt ist und hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Entscheidend ist der einzelne GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung und nicht
der gesamte GdB, der sich eventuell aus der Summe der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen ergibt.
Für den blauen Ausweis
Der Parkausweis beziehungsweise die Genehmigung kann schriftlich bei der Straßenverkehrsbehörde beantragt werden.
Die Straßenverkehrsbehörde erteilt daraufhin, sofern die erforderlichen Vorraussetzungen vorliegen, eine Ausnahmegenehmigung und den „blauen Parkausweis“.
Für den orangefarbenen Ausweis
Sie können den Antrag auf Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen schriftlich bei der Straßenverkehrsbehörde stellen. Ihr Antrag wird zur Stellungnahme an den Fachbereich Gesundheit weitergeleitet. Dort prüft der ärztliche Dienst, ob Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Als Grundlage für diese Entscheidung dienen die Schwerbehindertenakten und die darin enthaltenden Feststellungen und Beurteilungen.
Fällt diese Stellungnahme positiv aus, erteilt die Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung und den „orangefarbenen Parkausweis“.
Die jeweiligen Antragsformulare erhalten Sie bei der Straßenverkehrsbehörde.
Die Beantragung kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
Für den blauen Ausweis benötigen Sie den Schwerbehindertenausweis, sowie ein Passbild (nicht erforderlich bei Kindern unter 16 Jahren).
Für den orangefarbenen Ausweis benötigen Sie ebenfalls den Schwerbehindertenausweis.
Es fallen keine Gebühren an.
Das Landratsamt Heidenheim, Fachbereich Straßenverkehr, ist mit Ausnahme der großen Kreisstädte Heidenheim und Giengen, für den gesamten Landkreis Heidenheim zuständig.