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Grundstücksvermessung
Sollen neue Flurstücksgrenzen gebildet werden, müssen sie zuerst vermessen und im Liegenschaftskataster beschrieben werden. Rechtsgrundlage ist das Vermessungsgesetz von Baden-Württemberg.
Voraussetzungen und Verfahrensablauf
In Baden-Württemberg sind Katastervermessungen für private Auftraggeber von öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) durchzuführen. Eine Adressliste mit den Kontaktdaten finden sie auf der Homepage des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung.
Nach Abschluss der örtlichen Vermessungsarbeiten durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erstellt die untere Vermessungsbehörde einen Fortführungsnachweis zu den Veränderungen. Diese werden in das Grundbuch eingetragen. Einen entsprechenden Antrag müssen Sie beim zuständigen Grundbuchamt stellen.
Gebühren
Vermessungen und die damit verbundene Fortführung des Liegenschaftskatasters sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis für öffentliche Vermessungsleistungen.
Tipp
Detaillierte Informationen erhalten Sie gerne telefonisch oder persönlich während unserer Öffnungszeiten. Am einfachsten nehmen Sie über den zuständigen Ansprechpartner Verbindung mit uns auf. Wir beraten Sie auch gerne persönlich in unserem Servicebereich in der Heckentalstraße 86 (beim Berufsschulzentrum).
Bauvoranfragen richten Sie bitte an die Baugenehmigungsbehörde.