Die Fleischhygieneüberwachung ist seit dem 1. Januar 2006 Teil des neuen EU-Hygienepaketes. Alle Betriebe, die Fleisch gewinnen, zerlegen und verarbeiten - von der Schlachtstätte über die Metzgerei bis zum Selbstvermarkter - unterliegen diesem Recht.
Die Schlachttier- und Fleischuntersuchungen übernehmen im Landkreis Heidenheim 6 amtliche Tierärzte, die für den Verbraucherschutz bei der Fleischgewinnung tätig sind.
Weitere Aufgaben des Fachbereichs Veterinärwesen und Verbraucherschutz sind die Beratung bei der Zulassung nach dem EU-Hygienepaket (Baden-Württembergische Leitlinie), bei Neu- und Umbauten, Stellungnahmen zu Baugesuchen, Schulung und Beratung beim Aufbau eines Eigenkontrollsystems ebenso wie die Probeentnahmen für die Rückstandsuntersuchungen in Erzeugerbetrieben.
Zulassungsverfahren für Betriebe
Antrag auf Zulassung
Allgemeines zur Fleischuntersuchung
Anmeldung zur Untersuchung
Schlachttieruntersuchung
Fleischuntersuchung
Trichinenuntersuchung
Bakteriologische Untersuchung (BU)
Rückstandsuntersuchung (RU)
Gebühren für die Untersuchungen
Spezifiziertes Risikomaterial (SRM)
Weitere Informationen
Zulassungsverfahren für Betriebe
Mit der Neuordnung des EU-Lebensmittelhygienerechts erhält die Zulassung von Betrieben eine neue Bedeutung. Seit dem 1. Januar 2006 besteht eine Zulassungspflicht. Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus nicht zugelassenen Betrieben ist auf genau definierte Ausnahmefälle beschränkt.
Zuzulassen sind:
- Schlacht-, Zerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetriebe
- Betriebe, die Hackfleisch oder Fleischzubereitungen herstellen oder behandeln
- Betriebe, die Milcherzeugnisse verarbeiten oder lagern
- Betriebe, die Fischereierzeugnisse herstellen, be- oder verarbeiten oder lagern
- Betriebe, die Flüssigei oder Eiprodukte herstellen, be- oder verarbeiten oder lagern
- Betriebe, die Gelatine oder Kollagen herstellen
- Betriebe, die tierische Lebensmittel lagern, für die Anforderungen in der Anlage III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt sind und die einer Temperaturregelung bedürfen (=Tiefkühlprodukte)
- Cateringbetriebe, Großküchen
Die Zulassung wird für die einzelne Betriebsstätte und die einzelne Tätigkeit erteilt.
Antrag auf Zulassung
Der formlos zu stellende Antrag auf Zulassung eines Betriebes muss bei der jeweils zuständigen Zulassungsbehörde (Landratsamt Heidenheim oder Regierungspräsidium Stuttgart) schriftlich gestellt werden. Im Zweifel fragen Sie beim Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz nach, wer für Ihren Betrieb zuständig ist (Tel. 07321 321-2601).
Vorprüfung des Antrags
Damit die weitere Vorgehensweise und Zuständigkeit geklärt werden können, sind vom Antragsteller ein maßstabsgetreuer Betriebsplan sowie ein Betriebsspiegel über Art und Umfang der vorgesehenen Tätigkeit beizufügen. Hierzu sind die Anlage 1 - Betriebsspiegel und Anlage 1c - Beiblatt Fleisch zum Betriebsspiegel zu verwenden.
Allgemeines zur Fleischuntersuchung
Die Untersuchungspflicht besteht für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde, andere Einhufer und Kaninchen (außer bei „kleinen Mengen“), wenn das Fleisch zum Genuss für den Menschen bestimmt ist.
Für Schlachtgeflügel gelten analoge Bestimmungen.
Anmeldung zur Untersuchung
Der Landkreis Heidenheim ist in 6 Fleischuntersuchungsbezirke aufgeteilt, in denen jeweils ein amtlicher Tierarzt die Fleischuntersuchung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung) vornimmt.
Die 6 Fleischuntersuchungsbezirke im Landkreis Heidenheim:
Amtliche Tierärzte/Amtliche Fachassistenten |
Fleischbeschaubezirke (Orte) |
(Teilorte) |
Dr. Josef Merk
|
Sontheim/Brenz, |
Brenz, Bergenweiler |
Hermaringen |
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Giengen/Brenz |
Burgberg, Hohenmemmingen, Hürben, Sachsenhausen | |
Dr. Michael Knödler
|
Herbrechtingen (ohne Bolheim, Anhausen, Hausen ob Lontal) |
Bissingen, Eselsburg, |
Niederstotzingen |
Oberstotzingen, Stetten ob Lontal, Lontal und Reuendorf | |
Dr. Hans-Ulrich Heller
|
Dettingen, Heldenfingen, Heuchlingen, Hausen
|
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Königsbronn |
Itzelberg, Ochsenberg, Zang | |
Heidenheim mit Großkuchen Nattheim Steinheim am Albuch |
Steinweiler, Auernheim, Fleinheim | |
Dr. Rud. Bortenlänger
|
Dischingen |
Ballmertshofen, Demmingen, Dunstelkingen, Eglingen, Frickingen, Trugenhofen |
Andrea Stutzmiller
|
Gerstetten (ohne Heuchlingen, Heldenfingen, Dettingen), |
Gussenstadt, Heuchstetten, Sontbergen |
Die Anmeldung sollte rechtzeitig, mindestens zwei Werktage vor dem geplanten Schlachttermin, beim zuständigen Untersuchungspersonal erfolgen. Bei Rindern, Schafen und Ziegen ist vorher das Alter des Tieres mitzuteilen (TSE-Untersuchung).
Schlachttieruntersuchung
Die amtliche Schlachttieruntersuchung und die Kontrolle der Information zur Lebensmittelsicherheit muss am Tag des Eintreffens der Schlachttiere im Schlachtbetrieb, bei Hausschlachtungen möglichst unmittelbar vor der Schlachtung erfolgen. Wenn die Tiere nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Schlachttieruntersuchung geschlachtet worden sind, ist diese zu wiederholen. Sie kann ab dem 14.12.2019 bis zu 72 Stunden vor der Schlachtung im Herkunftsbetrieb erfolgen. Ergibt die Schlachttieruntersuchung keinen Beanstandungsgrund, kann die Schlachterlaubnis vom Untersuchungspersonal erteilt werden.
Fleischuntersuchung
Alle Teile des geschlachteten Tieres einschließlich des Blutes müssen unverzüglich nach der Schlachtung auf ihre Genusstauglichkeit untersucht werden. Die einzelnen Untersuchungsschritte sind für jede Tierart insbesondere in den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und 854/2004 geregelt.
Trichinenuntersuchung
Eine Trichinenuntersuchung ist für Haus- und Wildschweine, Einhufer, Dachse, Sumpfbiber und andere fleischfressende Tiere vorgeschrieben, wenn das Fleisch dieser Tiere zum Genuss für den Menschen bestimmt ist. Die Untersuchung auf Trichinen (Trichinella spiralis) wird vom Untersuchungspersonal vorgenommen. Es gibt sechs Trichinenuntersuchungsstellen im Landkreis Heidenheim, bei denen Trichinenuntersuchungen durchgeführt werden. Die Trichinenuntersuchungsstellen sind nachstehend aufgelistet:
Amtliche Tierärzte |
übliche Untersuchungstage und -zeiten |
Anlieferung bis |
Dr. Michael Knödler
|
Montag, 08.00 Uhr |
07.00 Uhr
|
Dr. Hans-Ulrich Heller
|
Montag, Mittwoch, Freitag 08.30 Uhr |
08.00 Uhr |
Dr. Rudolf Bortenlänger
|
Montag, 08.00 Uhr |
07.30 Uhr
|
Andrea Stutzmiller
|
Montag, Dienstag, Freitag 08.30 Uhr |
08.00 Uhr |
Gebühren:
Zur Förderung der Erlegung und Vermarktung von Wildschweinen im Rahmen der Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest werden derzeit keine Trichinenuntersuchungsgebühren im Landkreis Heidenheim für Jäger bei regulären Trichinenuntersuchungen erhoben. Bei Untersuchungen außerhalb der regulären Trichinenuntersuchungszeiten werden entsprechend der Gebührenordnung des Landkreises Heidenheim Auslagen erhoben.
Merkblatt Trichinellen bei Schwein und Wildschwein
Bakteriologische Untersuchung (BU)
Diese Untersuchung dient als ergänzende Untersuchung im Rahmen der Fleischuntersuchung. Als Probenmaterial werden in der Regel Niere, Lymphknoten, Milz-, Leber- und Muskelgewebe vom amtlichen Untersuchungspersonal entnommen und an ein staatliches Untersuchungsamt verschickt. Die endgültige Beurteilung des Fleisches kann erst nach Bekanntgabe des BU-Ergebnisses erfolgen. So lange ist der Tierkörper mit allen Organen und sonstigen Teilen vorläufig beschlagnahmt.
Rückstandsuntersuchung (RU)
Die RU gehört zu den weiterführenden Untersuchungen. Sie dient dem Nachweis antibakteriell wirksamer Stoffe (Hemmstoffe). Rückstandsuntersuchungen werden als Verdachtsproben oder gemäß dem Nationalen Rückstandskontrollplan (vorgeschriebene Proben) genommen. In Abhängigkeit von den Vorjahresschlachtzahlen des Landkreises Heidenheim sind mindestens 2 Prozent der gewerblich geschlachteten Kälber und 0,5 Prozent aller sonstigen gewerblich geschlachteten Tiere auf Rückstände zu untersuchen. Die Proben werden vom Untersuchungspersonal auf Anforderung entnommen.
Gebühren für die Untersuchungen
Ihre Fragen zur Fleischhygiene-Gebührenverordnung oder zu Gebühren im gewerblichen Bereich und zu Abrechnungsmodalitäten werden im Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz beantwortet.
Spezifiziertes Risikomaterial (SRM)
Deutschland hat den Status „vernachlässigbares Risiko“ seit dem 06.06.2016
Mit der TSE Überwachungsverordnung und der VO (EG) 999/ 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien sind in Deutschland BSE-Untersuchungen bei in Deutschland geborenen und gehaltenen Schlachtrindern vorgeschrieben, die zum Zeitpunkt der Schlachtung älter als 96 Monate sind. Im Falle einer Notschlachtung reduziert sich das Testalter auf 30 Monate. Für nicht in Deutschland geborene Tiere gilt nach wie vor eine BSE Testverpflichtung.
Bei für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen, die über 18 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat, müssen in Deutschland mindestens 10.000 Schafe jährlich entsprechend eines Probenschlüssels auf TSE untersucht werden. Ziegen werden nicht mehr routinemäßig getestet.
Die Untersuchung muss unabhängig davon, ob es sich um gewerbliche Schlachtungen oder um so genannte Hausschlachtungen handelt, erfolgen.
Begriffsbestimmung
BSE = Bovine Spongiforme Enzephalopathie
TSE = Transmissible Spongiforme Enzephalopathie
BSE ist eine Erkrankung bei Rindern mit Veränderungen des Gehirns. Diese Krankheit wurde erstmalig 1986 in Großbritannien beschrieben. Der erste bestätigte BSE-Fall eines originär in Deutschland geborenen Rindes trat im November 2000 in Schleswig-Holstein auf.
TSE ist als Oberbegriff für diese speziellen krankhaften Gehirnveränderungen zu verstehen. Dazu gehört auch die bei Schafen und Ziegen vorkommende Traberkrankheit (Scrapie).
Was zählt zum Risikomaterial?
Rinder |
Risikomaterial |
über 12 Monate |
Schädel ohne Unterkiefer, einschließlich Hirn, Augen und Rückenmark |
jedes Alter |
alle Tierkörperteile von positiv auf BSE getesteten Tieren einschließlich der Haut |
Schafe, Ziegen |
Risikomaterial |
über 12 Monate oder bei denen ein bleibender Zahn das Zahnfleisch durchbrochen hat |
Schädel einschließlich Hirn, Augen und Mandeln (Tonsillen) Rückenmark |
jedes Alter |
Milz, Hüftdarm/Krummdarm (Ileum) |
alle Tierkörperteile von positiv auf BSE getesteten Tieren einschließlich der Haut |
Wie SRM behandelt werden auch Erzeugnisse, die von Tieren stammen, denen verbotene Stoffe verabreicht wurden oder bei denen gefährliche Rückstände oder Umweltkontaminanten nachgewiesen wurden. Außerdem zählt dazu Tiermaterial aus Schlacht- oder Zerlegebetrieben, in denen SRM entfernt wird, das bei der Vorbehandlung (Sieb mit Maschenweite 6 mm) von Abwasser aufgefangen wird. Ohne Vorbehandlung sind der Inhalt von Fettabscheidern und Schlammfängen sowie andere Siebreste aus diesen Betrieben als so genanntes Material der Kategorie 1 gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu entsorgen.
Weitere Informationen
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Bundesamt für Risikobewertung
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg
Untersuchungsämter Baden-Württemberg
Service-Portal Baden-Württemberg