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Fleischabfälle
Die Verordnung (EG) 1069/2009 enthält tierseuchen- und hygienerechtliche Vorschriften für die Abholung und Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte, um zu verhindern, dass diese Erzeugnisse die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährden. Zudem soll der Verbraucher vor Übervorteilung geschützt werden (wegen Rückführung von tierischen Nebenprodukten in Lebensmitteln). Diese Information entbindet nicht von der Verpflichtung, sich selbst über den aktuellen Stand gesetzlicher Vorschriften zu informieren.
Allgemeines zu tierischen Nebenprodukten
Tierische Nebenprodukte, damit auch Fleischabfälle, sind ganze Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die nicht oder nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen.
Tierische Nebenprodukte sind in verschließbaren Behältern zu lagern, die angemessen gebaut, einwandfrei instand gehalten und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind. Diese Behältnisse müssen entsprechend des Inhalts nach der jeweiligen Kategorie gekennzeichnet sein. Es wird nach Kategorie 1, 2 und 3 unterschieden. Abfallsammelräume müssen sauber und frei von Tieren und Schadnagern/Schädlingen gehalten werden. Lebensmittel dürfen durch tierische Nebenprodukte weder direkt noch indirekt kontaminiert werden.
Sonderbehandlung für „Spezifiziertes Risikomaterial“ (SRM)
„Spezifizierte Risikomaterialien“ (SRM) sind:
1. Alle Tierkörperteile von positiv auf BSE getesteten Tieren einschließlich der Haut.
2. Bei Rindern:
- • aller Altersstufen: - gesamter Darm einschl. Darmgekröse (Mesenterium)
- Mandeln (Tonsillen) - • über 12 Monate: - Schädel einschl. Gehirn, Rückenmark, Augen
à jedoch nicht Unterkiefer, Zunge vor dem
Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers - • über 30 Monate: - Wirbelsäule mit Rückenmarksnervenknoten
à jedoch nicht Schwanzwirbel, Dorn- und
Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und
Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel
3. Bei Schafen oder Ziegen:
- • aller Altersstufen: - Milz und Ileum (Hüftdarm, Krummdarm)
- • über 12 Monate oder solche Tieren, bei denen ein permanenter Schneidezahn durchgebrochen ist: - Schädel einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln
und Rückenmark
Dieses Material muss mit blauer Farbe besonders gekennzeichnet, erfasst und gesondert gelagert und abgeholt werden. Es wird einer besonderen Behandlung und unschädlichen Beseitigung unterzogen.
Rechtsgrundlagen
- • VO (EG) Nr. 1069/2009
- • Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten
- • Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
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