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Küchen- und Speiseabfälle
Generell gilt, dass die tierseuchenrechtlichen Vorschriften in Verbindung mit den Bestimmungen zur Entsorgung von tierischen Nebenprodukten zu befolgen und einzuhalten sind. Das entbindet nicht von der Verpflichtung, sich selbst über den aktuellen Stand gesetzlicher Hygienevorschriften zu informieren.
Küchen- und Speiseabfälle, insbesondere, wenn sie Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, können eine Quelle für die Verbreitung von Seuchen sein. Dies bedingt einen sorgfältigen Umgang mit diesen Abfällen, um sicherzustellen, dass davon kein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt ausgehen kann.
Entsorgung von gewerblichen Küchen- und Speiseabfällen (z. B. Gastronomien)
Für die ordnungsgemäße Entsorgung der Küchen- und Speiseabfälle sind die Gewerbetreibenden als Abfallerzeuger verantwortlich. Die Entsorgung/Verwertung der Küchen- und Speiseabfälle muss durch ein zugelassenes Entsorgungsunternehmen
erfolgen.
Bis zu ihrer Abholung durch das Entsorgungsunternehmen sollten die Küchen- und
Speiseabfälle hygienisch korrekt gelagert werden, unter Beachtung folgender Aspekte:
- • jahreszeitlich bedingte Temperaturen (Kälte/ Hitze à Geruchsentwicklung)
- • anfallende Abfallmenge
- • Schadnager-/Schädlingsbekämpfung
- • Abgrenzung zur Lagerung/Behandlung von Lebensmitteln
- • Möglichkeit der Reinigung und Desinfektion der Lagerbehälter/des -raumes
Beförderer dieser Küchen- und Speiseabfälle müssen bei der zuständigen Behörde (Veterinär- und Lebensmittelüberwachung der Bezirke) registriert sein.
Der Beförderer muss Ihnen als Nachweis der Entsorgung einen Durchschlag eines Handelspapiers ausstellen. Auf diesem Papier finden Sie folgende Angaben:
1. Erzeuger der Küchen- und Speiseabfälle (Name Ihres Unternehmens)
2. Beförderer der Küchen- und Speiseabfälle (Name und Registriernummer des Unternehmens)
3. Empfänger der Küchen- und Speiseabfälle (Name der verarbeitenden Vergärungs- bzw. Kompostierungsanlage).
Diese Handelspapiere, die auch in elektronischer Form ausgestellt werden können, sind zwei Jahre aufzuheben und müssen nach Aufforderung der Behörde umgehend zur Verfügung gestellt werden.
Küchen- und Speiseabfälle aus dem Privathaushalt
Kleine Mengen von Abfällen tierischer Herkunft (z. B. Wurst, Eier, Milchprodukte, Fisch), egal ob roh oder gekocht, dürfen grundsätzlich über den Restmüll (Hausmüll) oder über spezielle Verwertungsfirmen entsorgt werden. Die Abfälle tierischer Herkunft sollten nicht über den Kompost beseitigt werden.
Für rohe Abfälle, die keine tierischen Bestandteile enthalten (z. B. Salat, Gemüse, etc.), empfiehlt sich die Entsorgung über den Biomüll oder die Eigenkompostierung.
Verbote
- • Es ist verboten Küchen- und Speiseabfälle an Schweine zu verfüttern. Dies gilt sowohl für Abfälle aus dem eigenen Haushalt als auch für solche aus gewerblichen Betrieben.
- • Die Abgabe von Küchen- und Speiseabfällen an private Tierhalter ist nicht gestattet.
- • Es ist nicht zulässig gewerblich anfallende Speisereste über den Restmüll zu beseitigen.
Rechtsgrundlagen
- • VO (EG) Nr. 1069/2009
- • Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten
- • Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebV)