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Allgemeines
Tiere müssen ihrer Art nach angemessen, ernährt, gepflegt und untergebracht werden. Sie dürfen nicht so behandelt werden, dass ihnen Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Dieses setzt ein Mindestmaß an Wissen beim Tierhalter voraus. Der Tierschutz hat seit der Aufnahme in das Grundgesetz einen besonders hohen Stellenwert. Nach unserem Verständnis sind Tiere Mitgeschöpfe und keine Sachen. Zweck des Tierschutzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Daher werden gewerbliche Tierhaltungen daraufhin überprüft. Auch für private Tierhaltungen werden diese Grundregeln eingefordert, wenn Hinweise auf Mängel gemeldet werden.
Die Bestimmungen des Tierschutzrechtes sind das Ergebnis sorgfältiger Abwägung zwischen dem Schutz der Tiere und den Ansprüchen des Menschen an die Tiernutzung. Es liegt in der Natur eines Kompromisses, dass gesetzlich nur Mindestanforderungen definiert sind. Daher sind nicht alle Beteiligten und Betroffenen vollauf zufrieden, gerade bei einem so kontrovers diskutierten Thema wie dem Tierschutz.
Das Landratsamt Heidenheim ist, von wenigen Ausnahmen (z. B. Tierversuche) abgesehen, für die Durchsetzung des Tierschutzrechtes zuständig. Dies gehört zu den originären Aufgaben der Veterinärämter. Der Tierschutz beschränkt sich nicht nur auf Heimtiere oder Tiere, die in einer Gemeinschaft mit dem Menschen leben, sondern bezieht sich grundsätzlich auf jedes Tier. Der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz innerhalb des Landratsamtes überprüft Tierhaltungen und trifft zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße die notwendigen Anordnungen.
Ein breites Feld nimmt die Entgegennahme von Anzeigen aus der Bevölkerung wegen der Vernachlässigung von Tieren seitens einzelner Tierhalter und deren Ahndung sowie die Abstellung der tierschutzwidrigen Zustände in Anspruch. Daneben unterliegen zahlreiche Tätigkeiten mit Wirbeltieren einem Erlaubnisvorbehalt, um im Vorfeld eine tierschutzgerechte Haltung von Tieren sicherzustellen. Eine ausdrückliche behördliche Erlaubnis braucht, wer Tiere in einer Einrichtung, wie z. B. in einem Tierheim / in einer tierheimähnlichen Einrichtung oder in einer Tierpension hält; wer gewerbsmäßig Wirbeltiere (ausgenommen landwirtschaftliche Nutztiere) züchtet oder hält, wer mit Wirbeltieren handelt (Viehhändler, Zoohandlungen) oder einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhält. Der Weg zum Erlangen der Erlaubnis ist unter dem Thema Erlaubnisse nach § 11 Tierschutzgesetz dargestellt.
Ferner erteilt der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz Sachkundebescheinigungen für das Schlachten sowie Zulassungen und Befähigungsnachweise für das Transportieren von Tieren und leitet die Ahndung eines ordnungswidrigen Verhaltens nach dem Tierschutzrecht an die Bußgeldstelle innerhalb des Landratsamtes Heidenheim weiter.
Erlaubnis
Schlachten
Transportieren
Rechtsgrundlagen
Tierschutzgesetz
Gutachten und Leitlinien für den Bereich Tierschutz und Tierhaltung
Europäische Übereinkommen
- zum Schutz von Heimtieren
- zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Haltungen
- zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke
verwendeten Wirbeltiere
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg
Regierungspräsidien Baden-Württemberg
Chemische und Veterinäruntersuchungsämter in Baden-Württemberg
Bundesinstitut für Risikobewertung
Friedrich-Loeffler-Institut Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit
Robert-Koch-Institut
Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
Landesverband Baden-Württemberg für Leistungsprüfungen in der Tierzucht e. V.
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V.
Informationen zur Verbringung von Heimtieren (Hunde, Katzen, Frettchen)