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Artenschutz
Viele unserer heimischen Tier- und Pflanzenarten sind durch diverse Ursachen gefährdet oder vom Aussterben bedroht. Um die wildlebenden Arten zu erhalten, werden sie durch das Washingtoner Artenschutzabkommen (WA), die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH), die Vogelschutz-Richtlinie sowie durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) geschützt.
So ist es beispielweise verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten.
Ebenso ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entfernen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten.
Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen dürfen ohne vernünftigen Grund nicht beeinträchtigt oder zerstört werden.
„Handstraußregelung“
Abweichend von den oben genannten Verboten darf jedoch jeder wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen – solange sie keiner besonders geschützten Art angehören .
Besonderer Artenschutz
Eine Reihe von Arten – besonders und streng geschützte - unterliegen dem besonderen Artenschutz (Erläuterungen zum Schutzstatus finden Sie untenstehend).
Für sie gelten bestimmte Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote, die sich in § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) finden. Demnach ist es unter anderem verboten besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten dürfen ebenfalls nicht beschädigt, zerstören oder aus der Natur entnommen werden.
Bei den streng geschützten Tierarten sowie den europäischen Vogelarten gilt zusätzlich das Verbot, sie während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs-, und Wanderungszeit erheblich zu stören.
Genauso wenig dürfen wild lebende besonders geschützte Pflanzenarten gesammelt oder ihre Standorte beschädigt werden.
Um diese Vorschriften einhalten zu können, muss bei jedem Eingriff in die Natur geprüft werden, ob wild lebende Arten betroffen sind. Des Weiteren entstehen teils Konflikte zwischen besonders geschützten Arten und dem Menschen. Hier kommen unsere ehrenamtlichen Artenschutzbeauftragten zum Einsatz, die Aufklärungsarbeit und Maßnahmen zur Konfliktminderung leisten. Für andere konfliktträchtige Tier- und Pflanzenarten gibt es hier eine Aufstellung mit Ansprechpartnern.
Abb.: Biberburg bei Dischingen
Allerdings gibt es noch weitere Gründe für den Rückgang der Artenvielfalt in unseren ausgeprägten Kulturlandschaften. Eingewanderte, invasive Arten konkurrieren mit der heimischen Flora und Fauna und breiten sich dabei mehr und mehr aus. Die Bekämpfung dieser invasiven Arten ist, vor allem in Schutzgebieten, eine immer wichtiger werdende Aufgabe der Grundstückseigentümer, der Förster und der Landschaftspfleger.
Hier gibt es eine Übersicht der häufigsten Pflanzenarten und Hinweise zu den jeweiligen Bekämpfungsmöglichkeiten. Darüberhinausgehende Informationen erteilt der Landschaftserhaltungsverband oder der nebenstehende Ansprechpartner.
Schutzstatus
Die Begriffsbestimmung der besonders und streng geschützten Arten finden sich in § 7 Abs. 2 Nr.13 und 14 BNatSchG. Grundlegend ist, dass die streng geschützten Arten eine Teilmenge der besonders geschützten Arten sind.
Besonders geschützt sind:
- Arten der Anhänge A und B der EG-Artenschutzverordnung 338/97
- Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie
- "europäische Vögel" im Sinne des Art. 1 der EG-Vogelschutzrichtlinie
- Arten der Anlage 1 Spalte 2 der Bundesartenschutzverordnung
Darüber hinaus streng geschützt sind:
- Arten des Anhanges A der EG-Artenschutzverordnung 338/97
- Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie
- Arten der Anlage 1 Spalte 3 der Bundesartenschutzverordnung
Offenlandbrüterschutzprojekt
Das Vogelschutzgebiet „Donauried“ im äußersten Süden des Landkreises Heidenheim ist eines der bedeutendsten Niedermoorgebiete Süddeutschlands. Es beinhaltet wertvolle Lebensräume für Wiesen- und Offenlandbrüter und stellt ein Rastgebiet für Zugvögel von nationaler Bedeutung dar. Ein Großteil der im Donauried vorkommenden Arten sind von erheblichen Bestandseinbußen betroffen, so zum Beispiel auch die Grauammer, die im Jahr 2001 noch mit 60 Brutpaaren vertreten war. Das von 2017 bis 2020 durchgeführte Offenlandbrüterschutzprojekt, das von der Stiftung Naturschutzfonds Baden-Württemberg gefördert wurde, hat auf die dramatische Situation aufmerksam gemacht und es wurden gemeinsame mit Landbewirtschaftern extensive Nutzungsstrukturen für Offenlandbrüter entwickelt. Die untenstehende Broschüre stellt das Projekt sowie die umgesetzten Maßnahmen vor und soll mit seinen Maßnahmenvorschlägen und Fördermöglichkeiten Handreichung für Flächenbewirtschaftende, Vereine, Kommunen und allgemein interessierte Personen sein.