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Eingriffsregelung
Eingriffe und Planungen bei Vorhaben im Außenbereich und Bauleitplänen
Die Eingriffsregelung ist im deutschen Recht das bedeutendste Instrument zur Durchsetzung von Belangen des Naturschutzes, das in der "Normal-Landschaft" greift, also auch außerhalb naturschutzrechtlich gesicherter Gebiete. Grundidee ist ein generelles Verschlechterungsverbot für Natur und Landschaft. Mit der Eingriffsregelung sollen negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft vermieden und minimiert werden. Des Weiteren sollen nicht vermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind die §§ 14 bis 19 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Die Aufstellung von Flächennutzungs- und Bebauungsplänen, Flurbereinigungsverfahren und Planfeststellungen greifen erheblich in Natur und Landschaft ein. Die untere Naturschutzbehörde und deren Naturschutzbeauftragte müssen deshalb an solchen Verfahren beteiligt werden, um die Belange des Naturschutzes zu vertreten und umzusetzen.
Die Beteiligungspflicht besteht nicht nur bei Großvorhaben. Auch Einzelbauvorhaben im Außenbereich (z.B. landwirtschaftliche Gebäude, Gerätehütten, etc.) bedürfen der Zustimmung. Eine vorherige Kontaktaufnahme mit der Behörde ist deshalb sinnvoll.