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Formulare

Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG)

Gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) müssen seit dem 01.06.2012 alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit vor deren Aufnahme der zuständigen Behörde anzeigen, außer es besteht eine Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG.

Seit dem 01.06.2014 gilt die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV). Diese konkretisiert die Anzeige- und Erlaubnispflichten, die nach §§ 53, 54 KrWG bestehen und legt das Verfahren sowie einige Ausnahmen fest.

Voraussetzungen

Die Anzeigepflicht gilt für:

  • alle, die mit nicht gefährlichen Abfällen umgehen – egal ob gewerbsmäßig oder im Rahmen anderweitiger wirtschaftlicher Unternehmen, zum Beispiel Handwerksbetriebe, Abfalltransporte im Werksverkehr. (beachte: Ausnahmen)
  • beauftragte Dritte des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (zum Beispiel Containerdienste)
  • Entsorgungsfachbetriebe, die (auch) mit gefährlichen Abfällen umgehen, soweit sie für die Tätigkeit zertifiziert sind
  • Hersteller und Vertreiber, die nach § 26 Abs. 3 KrWG freigestellt wurden (freiwillige Rücknahme)
  • Hersteller und Vertreiber von Elektro- oder Elektronikgeräten sowie Batterien

Ausnahmen

Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sind von der Anzeigepflicht ausgenommen, wenn pro Kalenderjahr (a) weniger als 20 t nicht gefährliche Abfälle und/oder (b) weniger als 2 Tonnen gefährliche Abfälle gesammelt und/oder befördert werden.

Soweit Hersteller oder Vertreiber auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG nicht gefährliche Abfälle als im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zurücknehmen, sind sie von der Anzeigepflicht ausgenommen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige ist bei der unteren Abfallrechtsbehörde zu erstatten.

Erforderliche Unterlagen

Kosten

Zeitgebühr: 13 Euro je angefangene Viertelstunde                                                                                                                                                                                                         

Rechtsgrundlage

§ 53 KrWG