Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 54 KrWG)
Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen eine Erlaubnis nach § 54 KrWG (Kreislaufwirtschaftsgesetz). Welche Abfälle als gefährlich eingestuft werden, wird in der Verordnung über das europäische Abfallverzeichnis (AVV) geregelt. Dort sind die gefährlichen Abfälle mit einem (*) hinter dem jeweiligen Abfallschlüssel gekennzeichnet.
Ab 01.06.2014 gilt die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV). Diese konkretisiert die Anzeige- und Erlaubnispflichten, die nach §§ 53, 54 KrWG bestehen und legt das Verfahren sowie einige Ausnahmen fest.
Ab 01.06.2014 benötigen auch diejenigen Sammler und Beförderer im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, bei denen im Rahmen ihrer anderweitigen Dienstleistung gefährliche Abfälle anfallen und diese transportiert werden (beispielsweise Handwerksbetriebe, Abfalltransporte im Werksverkehr), eine behördliche Erlaubnis beziehungsweise unterliegen der Anzeigepflicht.
Voraussetzungen
Wer mit gefährlichen Abfällen umgeht – sie sammelt, befördert, handelt oder makelt – muss eine Erlaubnis nach § 54 KrWG beantragen, außer es greift eine Ausnahmeregelung. Die Anzeige ist bei der zuständigen unteren Abfallrechtsbehörde am Hauptsitz des Betriebes zu erstatten.
Wenn bereits eine Erlaubnis erteilt wurde und sich wesentliche Umstände ändern, die der Erlaubniserteilung zugrunde lagen, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen.
Die Änderung bei anderen Angaben (beispielsweise ein Wechsel des Leitungspersonals) ist der zuständigen Behörde, zusammen mit den erforderlichen Unterlagen, formlos anzuzeigen.
Ausnahmen
In diesen Fällen gilt die Anzeigepflicht der Tätigkeit nach § 53 KrWG.
Eine Transportgenehmigung nach § 49 Abs. 1 des KrW-/AbfG (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27.09.1994) gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG fort. Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte nach § 50 Abs. 1 des KrW-/AbfG, gilt bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG fort.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis ist bei der unteren Abfallrechtsbehörde zu beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- elektronisches Erlaubnisverfahren oder unterschriebener Antrag auf Erlaubnis (PDF) (382 KB)
Kosten
Zeitgebühr: 13 Euro je angefangene Viertelstunde
Rechtsgrundlage
§ 54 KrWG