Tierschlachtung – Sachkundenachweis

Für den Tierschutz im Bereich Schlachten sind insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung, die Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) sowie das Tierschutzgesetz einschlägig.

Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betäubt, schlachtet oder tötet muss über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) verfügen (§ 4 Abs. 1 TierSchlV).

Auf Antrag Sachkundenachweis Schlachten (PDF) (787 KB) führen wir eine Prüfung der Sachkunde, bezogen auf die im Antrag benannten Tierkategorien sowie Betäubungs- und Tötungsverfahren, durch. Sie erhalten von uns einen Sachkundenachweis, soweit die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen Prüfung nachgewiesen wurde oder eine durch Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen worden ist (§ 4 Abs. 2 TierSchlV). Die Gebühren werden nach Aufwand und Zeit abgerechnet, die Zeitgebühr beträgt 15 Euro je angefangene Viertelstunde (im Regelfall beträgt die Gebühr für die Ausstellung 15 Euro).

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